Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort.

 

Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert.

Verfassungsrechtliches Fundament

Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen.

Bundesrechtliche Konkretisierungen

Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen."

Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen.

Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das...

 

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Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

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