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Urheberrecht in Schule und Unterricht

Dossier

Das Urheberrecht hat die wichtige Funktion, geistiges Eigentum zu schützen. Im Internet gilt diese Regelung genauso wie in der wirklichen Welt. Was viele oft nicht wissen: Auch wenn Fotos oder Texte öffentlich im Netz präsentiert werden, bedeutet das nicht, dass man diese einfach weiterverwenden darf. Häufig sind diese Inhalte urheberrechtlich geschützt, dürfen nur mit Erlaubnis des Urhebers heruntergeladen, auf der eigenen Webseite eingebunden oder in sozialen Netzwerken geteilt werden. Es genügt auch nicht, einfach nur die Quelle des Inhalts zu nennen und diesen trotzdem zu verwenden. Auch wenn das Internet oft unüberschaubar und riesengroß wirkt, ist die Gefahr, für dortige Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden, nicht zu unterschätzen. Systematisch suchen Rechteinhaber und Angehörige der Unterhaltungsindustrie nach illegal eingestellten Inhalten. Werden sie fündig, erhält die oder der Betroffene zunächst ein Abmahn-Schreiben mit der Aufforderung, eine "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" abzugeben sowie Anwaltskosten und Schadenersatz zu bezahlen. Für eine einzige Abmahnung werden dann oft schon mehrere tausend Euro fällig und es spielt keine Rolle, ob bewusst oder unbewusst gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. Kommt man der Aufforderung nicht nach, folgt häufig eine Klage oder ein gerichtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese Themensammlung bündelt für Sie Informationen und Unterrichtsmaterialien zum Thema Urheberrecht in Schule und Unterricht. Sie erhalten Tipps, wie Sie im Hinblick auf das Urheberrecht rechtssicher unterrichten, zum Beispiel, indem Sie mit Open Educational Resources (OER) arbeiten. Dabei handelt es sich um frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien, die gemeinfrei sind oder auf Basis freier Lizenzen im Unterricht verwendet werden dürfen. Auch stellen wir Ihnen Unterrichtsmaterialien mit Arbeitsblättern und interaktiven Übungen zur unterrichtlichen Behandlung des Themas Urheberrecht zur Verfügung. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler zu einem kritischen Umgang mit dem Urheberrecht zu befähigen.

  • Fächerübergreifend
  • Mediennutzung und Medienkompetenz: Schützen und sicher agieren

Abmahnung wegen übler Nachrede - Fall des Monats 05/2014

Schulrechtsfall

Verschwundene Atteste: Bezichtigt eine angestellte Lehrerin ohne jeglichen Anhaltspunkt ihre Kollegen einer Unterschlagung, so erfüllt dies den Tatbestand der üblen Nachrede und rechtfertigt eine Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (Az. 5 Sa 867/13).Eine angestellte Lehrerin am Gymnasium bekam vom Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, bereits mehrere Abmahnungen. Unter anderem eine wegen des fehlenden Nachweises von Erkrankungen - diesbezüglich jedoch unberechtigt, wie sich im Nachhinein herausstellte: Die Schule hatte die Atteste verspätet an die Bezirksregierung weitergeleitet. Bei einem erneuten Krankheitsfall bat sie daher die zuständige Schulaufsichtsbeamtin, den Eingang ihrer Krankmeldungen zu bestätigen und zu prüfen, oder ob diese "wieder unterschlagen worden sind."

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Fall des Monats: Abgemahnt und abgestraft

Schulrechtsfall

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler, die illegal Musikdateien heruntergeladen haben und daraufhin von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, auf Unterlassung verklagt oder sogar mit einer Vertragsstrafe bedroht werden?In der Klasse 11b der Carl-Zeiss-Realschule in Gotha wurden mehrere Schülerinnen und Schüler, die in peer-to-peer Netzwerken Musik-Dateien runtergeladen hatten, wegen des Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg abgemahnt. Für den Fall, dass der Abmahnung nicht Folge geleistet wird, droht der Rechtsanwalt mit der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung. Vertrauensvoll wenden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler an ihren Rechtskundelehrer Ferdinand Peters, der sich bei seiner Studienfreundin Dr. jur. Sabine Schmidt informiert, was unter einer Abmahnung und einer Einstweiligen Verfügung zu verstehen ist, und welche Handlungsmöglichkeiten es für die Betroffenen gibt.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Abmahnung wegen Herabwürdigung - Fall des Monats 07/2016

Schulrechtsfall

Ein Lehrer muss mit einer Abmahnung rechnen, wenn er einen Schüler vor die Klasse zitiert und diesen sich selbst ohrfeigen lässt, weil er seine Hausaufgaben vergessen hat.Der besagte Vorfall ereignete sich, als der Biologielehrer die Hausaufgaben seiner sechsten Klasse kontrollierte. Ein Schüler hatte diese offenbar vergessen. Daraufhin forderte der Lehrer ihn auf, sich vor die Klasse zu stellen und zu schämen. Der Junge ging daraufhin nach vorne und senkte beschämt seinen Kopf. Das reichte dem Lehrer aber nicht und er forderte den Buben auf, sich selbst zu "geißeln". Daraufhin ohrfeigte sich der Schüler selbst mehrmals, wobei der Pädagoge ihn aufforderte, härter zu schlagen. Der Lehrer war bereits vorher negativ aufgefallen, weil er einer weinenden Schülerin der neunten Klasse nach einem missglückten Biologievortrag riet, sie möge woanders hingehen, wenn sie psychische Probleme habe. Außerdem kommentierte er eine Arbeit der passionierten Geigenspielerin, sie solle weiter Geige üben, denn mit Biologie werde es nichts. In beiden Fällen erhielt der Lehrer eine Abmahnung wegen der Herabwürdigung der Schüler. Doch dagegen wehrte er sich nun vor Gericht. Schließlich sei der Vorfall mit dem Sechstklässler nur als Scherz gemeint gewesen, der auch allgemein in der Klasse so empfunden wurde. Zu der Neuntklässlerin hätte er lediglich einen als "cool" einzustufenden Kommentar gemacht.

  • Fächerübergreifend

Unprofessionelles Lehrerhandeln – zu wenig Distanz zu Schülerinnen und Schülern als Kündigungsgrund?

Schulrechtsfall

Lehrerinnen und Lehrer müssen hohen Ansprüchen gerecht werden. Ihr Verhalten sollte stets von Professionalität gekennzeichnet sein, denn sie stehen tagtäglich in der Öffentlichkeit. Wahren Lehrkräfte hier nicht die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern, so riskieren sie ihr Ansehen. Doch riskieren sie auch ihren Beruf? Der konkrete Fall: Handy-Kontakte, Privateinladungen, Angebot einer Fußmassage Der Kläger arbeitet seit 2007 als Lehrer bei der Beklagten. Nachdem Ende 2020 ein Schüler der Schulleitung geschildert hatte, dass der Lehrer ihn mehrfach über WhatsApp kontaktiert und ihm Treffen im privaten Bereich und außerhalb der Schule vorgeschlagen habe, erging im Dezember 2020 eine Dienstanweisung. Der Schüler hatte geschildert, dass er sich dadurch unwohl gefühlt habe. Auch der Lehrer räumte in der daraufhin durchgeführten Anhörung ein, dass sein Verhalten unangemessen war. Zur gleichen Zeit hatte der Kläger schon in ähnlicher Weise mit einem anderen Schüler kommuniziert. Dies teilte er der Beklagten aber nicht mit. Im Oktober 2020 fand sogar ein Treffen mit diesem Schüler bei dem Kläger zu Hause statt. Der Kläger hatte ihm sogar angeboten, ihm die Füße zu massieren. Nachdem sich der Schüler im März 2022 der Interventionsbeauftragten der Schule anvertraut hatte, wurde das in der Schule und beim Schulträger eingerichtete Verfahren zur Intervention beziehungsweise Risikoeinschätzung in Gang gesetzt. Dem Lehrer wurde im April 2022 – unter Mitwirkung der in der Schule gebildeten Mitarbeitervertretung – außerordentlich fristlos gekündigt. Die Beklagte führte zur Begründung auch an, dass sie von weiteren ähnlichen Vorfällen zwischen dem Kläger und Schülern in früheren Jahren erfahren habe. Kündigungsschutzklage – Kündigung ohne Abmahnung möglich? Der Kläger bestritt, sich seinen Schülern gegenüber in der geschilderten Weise unangemessen verhalten zu haben. Er habe lediglich versucht, sie zu fördern und zu unterstützen. Es sei auch üblich, dass große Teile des Lehrerkollegiums über WhatsApp mit den Schülerinnen und Schülern kommunizieren. Daher erhob er Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht in Essen bewertete am 16. August 2022 (AZ: 2 Ca 650/22) die Kündigung als rechtsunwirksam. Es hätte vorher eine Abmahnung des Klägers geben müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein, beschäftigte den Lehrer aber weiter und stellte ihn nicht frei. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hielt das geschilderte Verhalten für unangemessen. Anders als die erste Instanz war das Landesarbeitsgericht der Überzeugung, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei gerechtfertigt. Statt Urteil – Vergleich der Parteien Allerdings müssten die von der Beklagten benannten Schüler als Zeugen vernommen werden. Auch besprach das Gericht mit den Parteien, welche rechtlichen Folgen es hat, dass die Beklagte den Kläger trotzdem nach der erstinstanzlichen Entscheidung an der Schule vorläufig weiterbeschäftigt hat. Hierzu war sie weder verurteilt worden noch habe sie mit dem Kläger über die Konditionen dieser Weiterbeschäftigung eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Sollte sich die Kündigung als wirksam herausstellen, wäre in einem weiteren Prozess zu klären, ob durch die Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser verworrenen prozessualen Situation hat das Gericht den Parteien dringend angeraten, Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zu suchen. Dem Wunsch nach außergerichtlich Vergleichsverhandlungen kamen die Parteien nach. Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung, Spezieller Förderbedarf

Soziale Netzwerke: Bist du ein Netzchecker?

Unterrichtseinheit

In dieser Unterrichtseinheit erarbeiten die Lernenden mithilfe von Lernstationen und einem Online-Test Risiken, die soziale Netzwerke mit sich bringen.Grundlage der Unterrichtseinheit zum Thema "Soziale Netzwerke" ist ein Lernzirkel zu Gefahren im Netz, den Bank-Azubis an einer kaufmännischen Berufsschule in Nürnberg entwickelt und in 11. Klassen mehrfach praktisch erprobt haben. Die verkürzte Online-Version des Tests und der sieben Lernstationen kann auch von anderen Schulen genutzt werden. Der Test wurde bewusst nicht ganz einfach gehalten, um den Schülerinnen und Schülern einen Anreiz zu geben, neues Wissen zu erwerben. Positive Herangehensweise statt erhobenem Zeigefinger Jugendliche scheinen in Folge ihrer mangelnden Lebenserfahrung besonders anfällig für Gefahren im Netz zu sein. Andererseits sind sie in vielen Teilbereichen technisch versierter als die Erwachsenen, die sie vor Gefahren schützen wollen. Der warnende Zeigefinger der Erwachsenenwelt wirkt auf die neue Generation deshalb oft abschreckend und unglaubwürdig. Dieses Problem ist wohl nur dadurch lösbar, dass man Heranwachsende spielerisch und positiv an die Nutzung neuer Medien und die neue gesellschaftliche Teilhabe heranführt. Die Sensibilisierung für Netz-Gefahren sollte an den aktuellen Problemen der Jugendlichen ausgerichtet sein. Test und Lernstationen im Mittelpunkt Methodisch stehen Test und Lernstationen im Mittelpunkt der Lerneinheit, die in Einzelarbeit oder Kleingruppen absolviert werden können. Dazu kommen weiterführende Aufgabenstellungen wie Internetrecherchen oder das Schreiben eines Regiehandbuches. Beides sollte in Kleingruppen geschehen. Lernsequenzen zeitlich variabel einsetzbar Je nach verfügbarer Zeit können alle sechs Lernsequenzen (= vier Unterrichtsstunden) oder nur die ersten zwei (= eine Unterrichtsstunde) oder vier (= zwei Unterrichtsstunden) eingesetzt werden. Wenn Sie mehr Zeit zur Verfügung haben, können Sie die Lerneinheit auch in ein Projekt überführen, in dem Sie Lernstationen und einen eigenen Test für andere Schülerinnen und Schüler sowie einen Projekttag an der Schule entwickeln. Eine weitere Möglichkeit der unterrichtlichen Umsetzung besteht darin, die Heranwachsenden eigene Videos drehen zu lassen, mit denen sie andere Jugendliche für Gefahren im Netz sensibilisieren können. Ablauf der Unterrichtseinheit In verschiedenen Stufen nähern sich die Schülerinnen und Schüler der zentralen Problematik "Gefahren im Netz". Die Schülerinnen und Schüler erwerben Kenntnisse über einige Schutzstrategien bei der Teilhabe am Internet und in sozialen Netzwerken. werden für eigene Präventionsmaßnahmen gegen Gefahren im Netz motiviert. arbeiten produktiv in Gruppen zusammen. Durchführung des Online-Tests Die Schülerinnen und Schüler werden zunächst mit der provokativen Bemerkung "Jetzt könnt ihr mal beweisen, ob ihr im Netz wirklich durchblickt!" auf den Online-Test über soziale Netzwerke und das Internet verwiesen. Sie versuchen anschließend, in Dreiergruppen 20 Minuten lang, den Test erfolgreich abzuschließen. Das nötige Wissen können sie sich an den Lernstationen aneignen. Am Ende der Lernsequenz kontrolliert die Lehrkraft die Bildschirme der Lernenen und damit den Erfolg. Den prozentualen Anteil der Netzchecker schreibt sie gegebenenfalls an die Tafel. Konkreter Arbeitsauftrag Ruft den Test auf und versucht, ihn zu lösen. Ihr habt 20 Minuten Zeit. Dann sollte auf eurem Bildschirm die Erfolgsmeldung "Gratulation: Du bist ein Netzschecker!" stehen. Wenn ihr den Test nicht auf Anhieb besteht, könnt ihr euch an sieben Lernstationen das nötige Know-How für einen zweiten und dritten Versuch aneignen. Schülergruppe demonstriert Lösung des Tests Eine ausgeloste Schülergruppe demonstriert und erklärt am Videobeamer vor der Klasse noch einmal, wie man den Test lösen kann. Dabei können auch weitere Fragen gestellt und besprochen werden. In diesem Zusammenhang bietet es sich vor allem an, noch einmal auf die Inhalte von "Lernstation 7" einzugehen, die das Thema Tod im Netz behandelt. Fragen zum Thema Tod im Netz Würden die Schülerinnen und Schüler selbst Botschaften für die Zeit nach dem Tod ins Netz stellen? Was spricht dafür, was spricht dagegen? Kann man im Netz überhaupt sterben? Hat jemand schon mal Erfahrung mit Cybermobbing gemacht? Hat jemand schon mal eine Abmahnung erhalten? Ist jemand schon mal auf ein Angebot im Internet hereingefallen? Perspektive eines Ausbilders einnehmen Die Schülerinnen und Schüler werden aufgefordert, sich in die Rolle eines Ausbilders zu versetzen, der Auszubildende einstellen möchte. Sie sollen aus dieser Perspektive heraus zehn Minuten lang recherchieren, ob sie im Internet irgendetwas Nachteiliges über eine andere Mitschülerin oder einen anderen Mitschüler aus der Klasse finden. Konkreter Arbeitsauftrag Setzt euch wieder in Dreiergruppen zusammen. Ihr seid Ausbilder eines Versicherungsunternehmens und sucht Auszubildende. Ihr habt jetzt zehn Minuten Zeit, im Internet etwas über einen eurer Mitschülerinnen und -schüler zu finden, was ihm bei einer späteren Bewerbung Probleme machen könnte. Entwicklung einer Lernstation zu den Gefahren des Internets Die Schülerinnen und Schüler haben 20 Minuten Zeit, erste Ideen über eine eigene Lernstation zu sammeln. Anschließend werden diese reihum vorgestellt. Wenn die Lernenden ihren Vorschlag tatsächlich im Rahmen eines Projekttages umsetzen sollen, müssen ungefähr drei bis vier extra Unterrichtsstunden dafür eingeplant werden. Konkreter Arbeitsauftrag Bildet Fünfergruppen. Eure Aufgabe ist es nun, eine eigene Lernstation zu entwickeln, mit der ihr andere Schülerinnen und Schüler im Schulhaus mit einer ganz konkreten Gefahr im Netz konfrontiert, ihnen aber auch Lösungsmöglichkeiten hierfür aufzeigt. Die Gefahr im Netz könnt ihr frei wählen. Die Lernstation muss aus vier Teilen bestehen: 1) Vorführen einer ganz konkreten Gefahr am Rechner, 2) Hilfen und Tipps, um der Gefahr zu entgehen oder sie schon im Vorfeld zu vermeiden, 3)Infoblatt, 4) Frage für Abschlusstest und Lösung dazu Erstellung eines eigenen Videoclips über die Gefahren im Internet Die Schülerinnen und Schüler haben 20 Minuten Zeit, eine Idee für ein eigenes Video zu den Gefahren im Netz zu entwickeln. Anschließend werden die Ideen reihum vorgestellt. Wenn die Lernenden die ausgedachten Videoclips tatsächlich anfertigen sollen, müssen für die Konzept-, Dreh-, Umformatierungs- und Schnittarbeiten ungefähr drei bis vier Schulwochen und zwölf bis 18 Unterrichtsstunden eingeplant werden. Konkreter Arbeitsauftrag Bildet wahlweise Zweier- bis Fünfergruppen. Im Projekt "Netzchecker" konnten Schülerinnen und Schüler unter anderem selbst erstellte Videos von maximal eineinhalb Minuten Länge für einen Wettbewerb einreichen. Thema des Videowettbewerbs waren die Gefahren im Internet sowie Lösungsstrategien. Ihr habe jetzt 20 Minuten Zeit, euch ein Konzept ("Regiehandbuch") für ein eigenes Video zu überlegen.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Pädagogik / Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

WebQuest: Musik-Download - Fallen im Internet

Unterrichtseinheit

Der – angeblich – kostenlose Download von Musik kann ungeahnte Folgen haben. Anwaltskanzleien haben sich auf so genannte Abmahnverfahren spezialisiert, die schnell sehr teuer werden können. Schülerinnen und Schüler ab Klasse 8 erfahren hier, was sie in solchen Fällen tun können – und was sie in jedem Fall tun müssen.Dieser WebQuest führt Jugendliche in die Copyright-Problematik ein. Im Fach Arbeitslehre/Wirtschaft kann er beispielsweise in eine Unterrichtsreihe eingebaut werden, die sich mit Waren und den dafür zu zahlenden Kosten auseinandersetzt. Denn geistiges Eigentum gehört ebenfalls dazu: Es darf nicht gestohlen und auch nicht ohne weiteres "nur mal so" kopiert werden. Wenn geistiges Eigentum, etwa Musik, per Internet unrechtmäßig verbreitet wird, ruft das spezialisierte Anwaltskanzleien auf den Plan. Abmahnungen, in denen auf Unterlassen solcher Handlungen gedrängt wird und dafür Gebühren in drei- bis vierstelliger Höhe verlangt werden, landen schnell im Briefkasten der vermeintlichen Übeltäter. Was alles passieren kann, wird in diesem WebQuest deutlich.Ein WebQuest ist ein Lernabenteuer im Internet. Es wird jedoch nicht wahllos herumgesurft, sondern gelegten Spuren gefolgt. Das auf Internetseiten oder auf anderen Medien "geparkte" Wissen wird nicht einfach reproduziert, sondern auf Grundlage realer Situationen selbst konstruiert und zugeordnet. Je realer der Zusammenhang, desto leichter der Wissenstransfer und damit die Fähigkeit, so erworbenes Wissen auch auf anderen Situationen anzuwenden. In diesem WebQuest beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler mit möglichen Folgen des illegalen Herunterladens beziehungsweise Anbietens von Musik aus dem Internet. Der Einstieg in das Thema Zunächst werden die Lernenden dafür sensibilisiert, dass geistiges Eigentum gesetzlich geschützt ist. Nach dieser Einführung beginnt dann der WebQuest. Der WebQuest nimmt seinen Lauf Während des WebQuest erarbeiten die Schülerinnen und Schüler in Zweierteams Zwischenergebnisse und fassen diese abschließend gemeinsam zusammen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen geistiges Eigentum als Wert aus verschiedenen Gesichtspunkten betrachten und als rechtlich schützenswerte Ware erkennen. Rechtsbrüchen die möglichen Folgen zuordnen. das Fachwissen der übrigen Schülerinnen und Schüler aufnehmen und verarbeiten. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen das Internet als Informationsquelle nutzen. gelegten Spuren im Internet folgen und den Zusammenhang herstellen. die gesammelten Informationen zur Gestaltung einer Wandzeitung, Folien, PowerPoint-Präsentation oder Webseite nutzen. diese Informationen zur Nachfrage beim Verbraucherschutz anwenden üben. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen die Aufgabenteilung miteinander absprechen und sich bei der Erledigung der Arbeiten gegenseitig helfen. gemeinsam Fragen für ein Experteninterview überlegen und die Rollenverteilung (Zeitwächter, Interviewer, Protokollführer, und so weiter) für das Interview im Plenum festlegen. (Zwischen-)Ergebnisse zusammen überprüfen und untereinander sachlich mit Kritik umgehen. Thema Musik-Download: Fallen im Internet Autor Wilfried Müller-Radtke Fach Arbeitslehre/Wirtschaft, Sozialwissenschaft, eventuell Ethik Zielgruppe ab Klasse 8 Zeitraum zirka acht bis zehn Unterrichtsstunden Technische Voraussetzungen Internetanschluss, ein Computer für zwei Lernende, Overhead-Projektor, gegebenfalls Beamer "Was habt ihr für die Songs bezahlt?" Für die erste (Doppel-)Stunde erhalten die Schülerinnen und Schüler den Auftrag, Musiktitel mitzubringen, die sie im Internet entdeckt haben. Dazu werden Handys oder MP3-Player ausnahmsweise im Unterricht erlaubt. Die Songs werden im Plenum in Auszügen zu Beginn der Stunde ohne Kommentierung angespielt. Vorteilhaft ist es, dazu bereits im Computer-Raum zu sein und einen Stuhlkreis zu bilden. Nach der Frage der Lehrkraft "Was habt ihr für die Songs bezahlt?" wird kurz über die Kostenfrage diskutiert und dann zum WebQuest übergeleitet. Der WebQuest startet Die Schülerinnen und Schüler lösen den Stuhlkreis auf und nehmen, idealerweise in Zweier-Teams, an den Rechnern Platz. Sollte es einen Master-Rechner geben, öffnet die Lehrkraft dort nun für alle die Startseite der WebQuest - der Überraschungseffekt ist groß! Alternativ kann man die Adresse an die Tafel schreiben oder eine Folie auf den Overhead-Projektor legen, den man unter Umständen noch weiter nutzen kann. Die Schülerinnen und Schüler starten den WebQuest und sollen zunächst den auf der Startseite angegebenen Musiklink anklicken. Auf der externen Seite können sie dann etwa zwei bis drei Minuten in das Musikstück reinhören. Anschließend fordert die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler auf, zur Startseite des WebQuest zurückzukehren. Dorthin gelangen sie durch einen Klick auf den "Zurück"-Button des Browsers. Navigation über das Menü Die Schülerinnen und Schüler navigieren nun von der Startseite zur Einführung. Dorthin gelangen sie durch den Klick auf den entsprechenden Button links in der Menü-Leiste. Die Navigation erfolgt während des gesamten WebQuest über das linke Menü, die Hinweise im Text sind nicht verlinkt und führen daher nicht weiter. Die Lehrkraft fordert die Schülerinnen und Schüler auf, den Hinweisen auf den Seiten des WebQuest genau zu folgen. Schülerinnen und Schüler arbeiten in Teams Zudem verteilt der Lehrer beziehungsweise die Lehrerin Karten, die von eins bis sieben durchnummeriert sind, an die Teams. Dabei ist eine Doppel- oder Dreifachvergabe sinnvoll, da sich so die Ergebnisse langsamerer Teams von Teams überprüfen und gegebenenfalls korrigieren lassen, die auch diese Aufgabe bearbeitet haben und zügiger vorangekommen sind. Angekündigt werden kann das beispielsweise so: "Jedes Zweier-Team bekommt jetzt eine zufällig ausgewählte Zahl. Die Zahl stellt klar, welche Aufgabe ihr genauer bearbeiten sollt. Sie bestimmt auch, welche Arbeitsunterlagen jedes Team bekommt. Die Team-Aufgaben sind verschieden - nur wenn alle gut arbeiten, erreichen wir auch ein gutes Gesamt-Ergebnis." Sinnvoll wäre auch, den zweiten Teil mit einer Frage einzuleiten: "Und warum ist es wichtig, dass jedes Einzel-Team zu einem guten Ergebnis kommt?" Arbeitsaufträge werden verteilt Anhand der Zahlen, die jedes Team neben seine Tastatur legt, weiß die Lehrkraft, welche Arbeitsbögen sie jeweils zu verteilen hat. Die einzelnen Bögen werden nun vom Lehrer beziehungsweise von der Lehrerin ausgegeben und die Zahlenkarten gleichzeitig wieder eingesammelt. Für die weitere Erarbeitung und schriftliche Zusammenfassung werden entweder Papierbögen und Stifte für die spätere Wandzeitung genutzt, oder die Lehrkraft händigt den Teams jeweils eine Blanko-Overhead-Folie sowie wasserlösliche Stifte aus. Das macht das Korrigieren eventueller Fehler einfacher. Die Folien können außerdem am Ende wieder abgewischt und neu benutzt werden. Hinweise zum Einsatz der Arbeitsbögen Die Arbeitsbögen gleich auf Folie zu kopieren und als Overhead-Folien zu verteilen, ist weniger ratsam. Kreative Ideen werden so unter Umständen unterdrückt. Die Bögen stellen für langsamere Schülerinnen und Schüler eine Möglichkeit dar, Antworten als Ergebnisse auf die Folien zu übertragen. Die Lehrkraft geht durch die Reihen und sieht, ob Teams Hilfe benötigen. Für schnelle Teams besteht die Möglichkeit, auch das "Fazit" zu bearbeiten. Darauf wird im WebQuest im "Prozess", der den Schülerinnen und Schülern den Ablauf schildert, ausdrücklich hingewiesen. Es reicht, schnellen Teams dazu bei Bedarf eine zweite Overhead-Folie auszuteilen. Sollte die Bearbeitung zu Schwierigkeiten führen, kann der Lehrer beziehungsweise die Lehrerin den Fazit-Arbeitsbogen nachträglich austeilen. Schnelle Teams machen mehr Sehr schnelle Teams können sich mit noch einer Folge - oder sogar Folgen - befassen und dazu weitere Folien erhalten. Falls als Gesamtergebnis eine Wandzeitung geplant ist, werden anstelle der Folien einfach Papierbögen ausgegeben. Bei kleineren Tischen und einem beschränkten Raumangebot sind die Folien allerdings vorteilhafter. Alternativ können die Schülerinnen und Schüler ihre Ergebnisse in einer PowerPoint-Präsentation festhalten oder den Webseiten-Generator von lo-net² nutzen. Beste Arbeit wird bewertet Auf die Aufgabe, bei zügigem Tempo weitere Folgen zu bearbeiten, wird im "Prozess" hingewiesen. Damit sich das Bearbeiten mehrer Folgen für die Teams auch lohnt, werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweils bessere Folgen-Bearbeitung bewertet wird. Dass alle - oder nennenswert viele - Schülerinnen und Schüler auf die Idee kommen, die eigene zugeloste Folge sehr schlecht zu bearbeiten und dafür von allen (oder nennenswert vielen) nur eine einzige, bestimmte Folge oder sehr wenige Folgen bearbeitet werden, ist nicht zu erwarten. Vorteile einer Wandzeitung Nachdem wenigstens zehn Teams mindestens eine Folge bearbeitet und ihr Ergebnis festgehalten haben sowie auch das "Fazit" von zwei oder mehr Teams bearbeitet werden konnte, kann die Lehrkraft abbrechen und zur Präsentation der Ergebnisse übergehen. Eine Wandzeitung bietet hier den Vorteil, dass alle Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden können, das Ergebnis anzuschauen. Sollten sie die Seiten noch ergänzen können, wäre der Lernzuwachs kumulativ. Für das Gesamt-Ergebnis kann dann ein vergleichsweise hoher Wissenstransfer erwartet werden. Evaluation und mögliche Vertiefung des Themas Die Evaluation der Arbeit und der Methode aus Sicht der Schülerinnen und Schüler sollte im Anschluss an die Ergebnispräsentation erfolgen. Dazu dienen zwei Bewertungsbögen. Als optionale Fortsetzung bietet es sich an, eine Expertin oder einen Experten, beispielsweise von der örtlichen Verbraucherzentrale, einzuladen und zu befragen. Die Fragen können komplett im Plenum formuliert oder zunächst von den Einzelteams vorformuliert und im Plenum diskutiert sowie endgültig ausgearbeitet werden. Für das Interview ist es sinnvoll, verschiedene Rollen (Zeitwächter, Interviewer, Protokollführer, und so weiter) zu verteilen. Wenn ein Schulbesuch durch einen Mitarbeiter der Verbraucherzentrale nicht möglich ist, kann eine Kleingruppe auch mit den vorbeiteten Fragen zu einer Verbraucherzentrale gehen und dort das Interview führen und anschließend in der Klasse vortragen oder abspielen. Diskutieren lässt sich anschließend über die Gründe, aus denen der Experte der Verbraucherzentrale seine Antworten gegeben hat. Zum Ausklang kann legal gekaufte oder heruntergeladene Musik dienen, die wieder von den Schülerinnen und Schülern sowie auch der Lehrkraft mitgebracht und abgespielt wird - ohne die zuvor in Erfahrung gebrachten möglichen rechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen.

  • Politik / WiSo / SoWi / Wirtschaft
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Recht am eigenen Bild - Darf ein Kind über eine Veröffentlichung entscheiden?

Fachartikel

Dieser Fachartikel zum Urheberrecht an Schulen befasst sich mit dem Recht von Kindern und Jugendlichen am eigenen Bild. Der Artikel beantwortet unter anderem die Frage, ob ein Kind über die Veröffentlichung entscheiden darf.Das Urheberrecht in Deutschland regelt unter anderem die Rechte eines Menschen am eigenen Bild. Diese gelten nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch für Kinder. Wird ein Kind während einer Schulveranstaltung oder auf einer Klassenfahrt fotografiert, müssen die Lehrkräfte Sorge tragen, dass diese Bilder nicht ohne Erlaubnis des Kindes oder eines Erziehungsberechtigten veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Andernfalls müssen die Lehrkräfte mit juristischen Konsequenzen rechnen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf. Was versteht man unter dem "Urheberrechtsgesetz"? Unser tägliches Leben wird durch eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften bestimmt und geregelt. Eines davon ist das sogenannte Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, bei dem es sich um eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften rund um das Urheberrecht handelt und welches auch in der Schule und während schulischer Veranstaltungen Anwendung findet. Definiert wird im Urheberrechtsgesetz zum Beispiel, welche Werke als schützenswert gelten, welche Rechte ein Urheber hat, wie lang das Urheberrecht gilt und welche Ansprüche bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung bestehen. Was versteht man unter dem "Recht am eigenen Bild"? Das Recht am eigenen Bild wird in Deutschland durch die Urheberrechtsgesetze geregelt. Grundsätzlich definiert es das Recht eines jeden Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Foto, auf dem man zu sehen ist, veröffentlicht oder vervielfältigt werden darf. Daher dürfen Fotos, die fremde oder dritte Personen abbilden, nur mit deren Einverständnis im Internet hochgeladen oder anderweitig verbreitet werden. Welche Rechte gelten für Kinder? Wie schon erwähnt, gilt das Recht am eigenen Bild für jede Person, egal ob es sich dabei um Erwachsene oder Minderjährige handelt. Daher dürfen grundsätzlich auch Kinder selbst entscheiden, ob ein Bild von ihnen verbreitet werden darf oder nicht. Diese Vorschrift wird durch das sogenannte "Kunsturheberrechtsgesetz" (KunstUrhG) definiert und stellt einen wichtigen Bestandteil der Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen dar. Die Persönlichkeitsrechte sollen wiederum dazu beitragen, dass jeder Mensch seine Persönlichkeit frei entfalten kann und vor Eingriffen in die Lebens- oder Freiheitsbereiche geschützt wird. Daher gilt das Kunsturheberrechtsgesetz sowohl für Kinder als auch für Erwachsene - und das nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch bis zu zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen abgebildeten Person. Wer entscheidet über das Recht am eigenen Bild bei Kindern? Obwohl Kinder und Jugendliche grundsätzlich das Recht haben, selbst über die Veröffentlichung ihrer Bilder zu entscheiden, gestaltet sich dies in der Realität häufig etwas schwieriger. Das gilt besonders für Kleinkinder: Diese verstehen in der Regel nicht, worum es sich beim Recht am eigenen Bild handelt und welchen Zweck das Gesetz verfolgt. Doch auch Grundschulkindern und teilweise auch Jugendlichen fehlt häufig die Weitsicht und Erfahrung, um einschätzen zu können, welche Auswirkung die Veröffentlichung eines Bildes für sie haben kann. Daher sieht das Gesetz bestimmte Altersgrenzen vor, bis zu dem die Eltern über das Recht am Bild eines Kindes entscheiden. Bis zum siebten Lebensjahr können ausschließlich die Eltern darüber entscheiden, welches Foto ihres Kindes veröffentlicht wird. Lehrkräfte, die Fotos von Kindern zu schulischen Zwecken schießen und veröffentlichen möchten, zum Beispiel bei einer Ausstellung in der Schule oder auf der Webseite der Schule, sind demnach dazu verpflichtet, die Eltern um Erlaubnis zu bitten. Dies schließt vor allem die Verbreitung über die sozialen Netzwerke oder WhatsApp ein. Ab dem achten und bis zum siebzehnten Lebensjahr teilen sich die Eltern die Entscheidungsgewalt mit den Sprösslingen. Nur, wenn beide Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind, darf diese auch stattfinden. Das bedeutet, dass ein Kind nicht völlig selbstständig entscheiden darf, welche Fotos es auf den sozialen Plattformen hochlädt. Ebenso wenig darf ein Elternteil jedoch ein Bild des Kindes ohne dessen Einverständnis veröffentlichen. Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., einem Zusammenschluss von Rechtsjournalistinnen und Rechtsjournalisten sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen. Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Korruptionsprävention an Schulen

Fachartikel

In diesem Fachartikel informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über die Rechtsgrundlagen von Korruption an Schulen und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die Beamtinnen und Beamte, aber auch sonstige schulische Angestellte betreffen können. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Einführung in die Schulpflicht Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Korruption im Schuldienst Der öffentliche Dienst hat in Deutschland nicht immer den besten Ruf; wird teilweise als zu langsam, wenig serviceorientiert und etwas antiquiert angesehen. Ein Pfund, mit dem der öffentliche Dienst wuchern kann, ist hingegen der Eindruck der Unbestechlichkeit. Anders als in vielen anderen Staaten genießen die Verwaltungsinstitutionen in der Bundesrepublik (zu Recht) einen untadeligen Ruf hinsichtlich ihrer (fehlenden) Käuflichkeit. In dieser Hinsicht "sauber" zu sein, ist insofern nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit (dazu sogleich), sondern sollte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – und damit auch für Lehrkräfte und sonstige schulische Bedienstete – zugleich Ehrensache sein. Fälle wie etwa derjenige von 17 Schulhausmeistern aus Frankfurt am Main, die im Sommer 2022 suspendiert wurden, da sie Zuwendungen von Reinigungsfirmen angenommen haben sollen, sind zum Glück Ausnahmen; dennoch erweisen sie den staatlichen Institutionen in der Öffentlichkeitswirkung einen Bärendienst. Rechtlicher Rahmen Unter Korruption werden verschiedene Konstellationen verstanden, die von der "Landschaftspflege" (Anbahnung enger und freundschaftlicher Beziehungen zu Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes, um das Vertrauensverhältnis später für unlautere Zwecke auszunutzen) bis hin zu konkreten Gegenleistungen für dienstliche Handlungen reichen. Korruption hat dabei in ihren Konsequenzen rechtlich verschiedene Dimensionen: einerseits eine strafrechtliche, die beide Seiten betrifft, andererseits eine dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche, die allein die Bediensteten betrifft. Rechtsgrundlagen dafür, dass die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen unzulässig ist, sind § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (nachfolgend: BeamtStG) in Verbindung mit der jeweiligen Konkretisierung in den Landesbeamtengesetzen (z.B. § 49 Hamb. Beamtengesetz und § 49 Nds. Beamtengesetz), wenn es um Beamtinnen und Beamte geht, und § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: TV-L), wenn es um angestellte Lehrkräfte oder sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Sekretariatspersonal, Medienassistenzen, Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Reinigungskräfte et cetera) geht. Dies gilt auch im Nachhinein, also für bereits erledigte Diensthandlungen oder bereits im Ruhestand oder an anderer Wirkungsstätte befindliche Handelnde. Vorteile können dabei nicht nur klassische Geldzahlungen sein; es kann auch um sonstige Geschenke, Vergünstigungen, Mitgliedschaften, Einladungen, sexuelle Gefälligkeiten und vieles andere gehen. Liegt eine Korruptionshandlung vor, so hat dies für die Bediensteten einschneidende Folgen: Das gesamte Arsenal arbeits- und beamtenrechtlicher Sanktionen ist eröffnet, also Abmahnungen und Kündigungen von Angestellten sowie Disziplinarverfahren nach dem jeweiligen Landesdisziplinargesetz mit Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten. Hinzu kommen strafrechtliche Sanktionen, die beiden Beteiligten der Korruption drohen: Die Bediensteten können sich sowohl der Vorteilsannahme (§ 331 Strafgesetzbuch; nachfolgend StGB), die mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Gefängnis belegt ist, schuldig machen, als auch der Bestechlichkeit (§ 332 StGB), für die bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Von Vorteilsannahme spricht man dabei, wenn es nicht um eine Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung geht, sondern man sich allgemein "für seine Dienstausübung" einen Vorteil gewähren lässt, also die klassische "Landschaftspflege", bei der man sich jemanden "warm hält", der einem später nützlich sein soll. Bestechlichkeit hingegen meint die Gewährung eines Vorteils für eine konkrete Amtshandlung, also zum Beispiel eine Geldzahlung als Gegenleistung für eine bessere Note, das Absehen von einer Ordnungsmaßnahme oder einen Vertragsabschluss mit einem bestimmten Anbieter eines von der Schule benötigten Produkts. Die Strafbarkeit ist für beide Delikte nicht nur gegeben, wenn man den Vorteil annimmt, sondern auch bereits, wenn man ihn einfordert oder sich versprechen lässt. Es ist also dringend anzuraten, sofort und eindeutig Ablehnung zu signalisieren, wenn man Ziel eines entsprechenden Ansinnens wird. Zwischen beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gibt es übrigens eine beachtenswerte Verbindung: Wird ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (und sei es auch "nur" zur Bewährung), so geht dies automatisch mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einher, ohne dass es eines gesonderten Disziplinarverfahrens bedarf (§ 24 Abs. 1 BeamtStG). Auch die anderen Beteiligten der Korruption machen sich strafbar. Dies geschieht in Form der komplementären Straftatbestände der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB). Es wird daher gerne auch von Delikten "ohne Opfer" gesprochen, da es gleichsam nur Täterinnen und Täter gibt, Tatopfer beziehungsweise Schutzgut der Normen hingegen die relativ abstrakte Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der staatlichen Institutionen ist. Einschränkungen der Anti-Korruptions-Regeln Um bei alledem die Sozialadäquanz nicht aus dem Auge zu verlieren, gibt es im jeweiligen Landesrecht in engen Grenzen die Möglichkeit, Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten doch anzunehmen: So gilt etwa in Niedersachsen gemäß den Gemeinsamen Runderlassen "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" (Nds. Ministerialblatt 2016, Seite 1166) und "Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden" (ebd. 2009, Seite 749), dass geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von zehn Euro und Gruppengeschenke aus dem dienstlichen Umfeld "im herkömmlichen und angemessenen Umfang" angenommen werden dürfen. Gerade die zweite genannte Alternative ist auf Schulen zugeschnitten, da andernfalls schon das Einsammeln von einem Euro pro Schülerin oder Schüler für einen Geburtstagsblumenstrauß für die Lehrkraft schnell die zulässige Höchstgrenze überschreiten würde, ohne dass aus einer entsprechenden Geste realistischerweise Gefahren für eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung erwachsen würden. Und selbst Geschenke mit einem Wert von bis zu 50 Euro dürfen in Niedersachsen angenommen werden; hierbei besteht allerdings ein Genehmigungsvorbehalt der Schulleitung. Ob es den Schenkenden gegenüber klug ist, entsprechend wertvolle Geschenke tatsächlich anzunehmen, sollte aber jeweils vorab genau überdacht werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

Fachartikel

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche.Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz – insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG) – und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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