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Datenschutz auf der Schulhomepage gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel
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Das Thema "Datenschutz" spielt für Schulen nicht nur im Unterricht eine Rolle: Fast jede Schule präsentiert sich im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. Neben der Außendarstellung dient sie auch als Kommunikationsmedium, mit dem Eltern, Lernende und Lehrkräfte informiert werden. Was dabei nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung rechtlich für Schulleiter zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert. Die Schulhomepage ist das Medium, über das die Schule mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Öffentlichkeit kommuniziert. Für die Inhalte ist allein die Schulleitung verantwortlich, die diese Aufgabe delegieren kann. Im Rahmen der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) ist bei der Erstellung und Pflege einer Website einiges zu beachten: Entscheidend hierbei, ist das Impressum, das den Anforderungen der EU-DSGVO genügen muss. Was hat sich für die Erstellung der Schulhomepage nach Einführung der EU-DSGVO geändert? Nach wie vor ist ein vollständiges und korrektes Impressum laut Telemediengesetz (TMG) verpflichtend vorgeschrieben. Wer dieser Impressumspflicht nicht nachkommt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin muss das Impressum die nach DSGVO notwendige Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten enthalten. Für die rechtssichere Erstellung des Impressums ist der Schulträger verantwortlich. Neben dem Impressum ist die personenbezogene Verarbeitung von Daten bei der Erstellung von Videos und Fotografien zu beachten. Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass für die Umsetzung des Datenschutzes bezüglich der Schulhomepage allein die Schulleitung verantwortlich ist. Erläuterung der verwendeten Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis in Bezug auf den Datenschutz werden die entsprechenden Begrifflichkeiten vorab erläutert: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung (zum Beispiel eines Fotos) zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (zum Beispiel Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten. Pseudonymisierung entspricht einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Profiling meint jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, sexueller Orientierung, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Als Verantwortliche oder Verantwortlicher wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, (zum Beispiel die Schulleitung) die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet. Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, Firma oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also den Server betreibt, auf dem die Schulhomepage gehostet wird. Als "Cookies" werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu den Nutzern (beziehungsweise dem Gerät, auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, beziehungsweise "Session-Cookies" oder "transiente Cookies" werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem die Nutzer ein Onlineangebot verlassen und den Browser schließen. Der Aufbau des Impressums der Schulhomepage Im Folgenden wird der Aufbau des Impressums sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters der Datenverarbeitung im Auftrag erläutert. Folgende Punkte müssen in einem Impressum unbedingt genannt werden: Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten? Wie lauten die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten? Ein Hinweis auf Haftung für Links ist erforderlich: Die Schulhomepage enthält möglicherweise Links zu externen Webseiten, auf deren Inhalte die verantwortliche Stelle (Schulleitung) keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte auch keine Haftung übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten sollten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft worden sein. Rechtswidrige Inhalte dürfen zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar gewesen sein. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung der Schulleitung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen müssen derartige Links umgehend entfernen werden. Wie erfolgt die Nennung der Arten der verarbeiteten Daten? Bestandsdaten (Namen, Adressen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (Texteingaben, Fotografien, Videos, ...), Nutzungsdaten (besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten, ...) sowie Meta-/Kommunikationsdaten (Geräte-Informationen, IP-Adressen) müssen genannt werden. Die Nennung der Kategorien betroffener Personen (Besuchende und Nutzende) sowie die Nennung des Verarbeitungszweckes (Zurverfügungstellung der Homepage, seiner Funktionen und Inhalte, Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern, Sicherheitsmaßnahmen sowie Reichweitenmessung/Marketing) müssen erfolgen. Aufgaben der Auftragsdatenverarbeitung Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung ist die EU-DSGVO: Der Art. 13 DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Auftrag. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen des Auftragsdatenverarbeiters sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsdatenverarbeiters ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage. Sicherheitsmaßnahmen, die der Auftragsdatenverarbeiter oder die Auftragsdatenverarbeiterin gewährleisten muss: Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren müssen Verantwortliche Verfahren einrichten, die eine Wahrnehmung von Betroffenen Rechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, beziehungsweise der Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch eine entsprechende Datenschutz freundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) sichergestellt sein. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitenden und Dritten: Sofern bei der Auftragsdatenverarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen offenbart, übermittelt oder Zugriff auf die Daten ermöglicht werden sollen, sollte dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (zum Beispiel wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist) möglich sein. Sofern die Auftragsdatenverarbeiterin oder der Auftragsdatenverarbeiter Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sogenannten "Auftragsverarbeitungsvertrages" beauftragt, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO. Übermittlungen in Drittländer: Sofern Daten in einem Drittland (das heißt außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeitet werden sollen oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, beziehungsweise der Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, sollte dies nur zur Erfüllung der (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers, (Schulträger, Schulleitung), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erfolgen. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, sollten die Auftragnehmenden die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten lassen können. Das heißt die Verarbeitung würde dann zum Beispiel auf Grundlage besonderer Garantien erfolgen - wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (zum Beispiel für die USA durch das "Privacy Shield") oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte "Standardvertragsklauseln"). Rechte der betroffenen Personen: Die Schulleitung sowie die Nutzer der Homepage haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO. Die Schulleitung, bzw. die Nutzer der Homepage haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der sie betreffenden Daten, oder die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden , bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben das Recht zu verlangen, dass die sie betreffenden Daten, die sie dem Auftragnehmer bereitgestellt haben, nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung a n andere Verantwortliche zu fordern. Nutzer und Schulleitung haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Widerrufsrecht: Nutzer und Schulleitung haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen Widerspruchsrecht : Nutzer und Schulleitung können der künftigen Verarbeitung der sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen. Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung: In einem "Cookie" kann zum Beispiel der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als "permanent" oder "persistent" werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann zum Beispiel der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als "Third-Party-Cookie" werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind, spricht man von "First-Party Cookies"). Der Auftragsdatenverarbeiter sollte folgendes Angebot unterbreiten: Falls die Nutzer und die Schulleitung nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden diese gebeten, die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies könnte dann allerdings zu Funktionseinschränkungen eines Onlineangebotes (hier der Schulhomepage) führen. Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite oder die EU-Seite erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Löschung von Daten: Die auf der Schulhomepage verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen einer Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, sollten die auf der Schulhomepage gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, sollte deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Dies sollte den Nutzern mitgeteilt werden. Hosting und E-Mail-Versand: Die von den meisten Auftragsdienstleistern in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die der Auftragsdienstleister zum Zwecke des Betriebs z.B. der Homepage einsetzt. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer, bzw. dessen Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes ( Schulhomepage) auf Grundlage deren berechtigter Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung des entsprechenden Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag). Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles: Der Hostinganbieter erhebt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen ( z.B. Verhinderung eines Missbrauchs) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, der URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider. Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal sieben Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen. Zusammenfassung Abschließend lässt sich noch einmal zusammenfassend festhalten, dass im Impressum der Schulhomepage die Verantwortlichen für die verarbeiteten Daten, der oder die Datenschutzbeauftragte, die Arten der verarbeiteten Daten sowie der Zweck der Verarbeitung genannt werden müssen. Weiterhin muss über die Rechte der Nutzergruppe der Schulhomepage sowie über die Verwendung der Cookies informiert werden. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Schulhomepage und dem Auftragsverarbeiter vorliegen, in dem die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar geregelt sind.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Geschlechtersensibilität im Fremdsprachenunterricht

Fachartikel

Dass Frauen und Männer in der Gesellschaft gleiche Rechte und Pflichten, gleiche Chancen in Bildung, Beruf und Familie haben sollen, ist uns allen bewusst. Eine geschlechtersensible Sprachverwendung (auch in der Fremdsprache) ist Basis und Ausdruck eines solchen demokratischen Verhältnisses der Geschlechter.

  • Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik / Pädagogik / Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht / Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung, Elementarbildung, Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildung, Hochschule,

Fremdenfeindliche Posts im Netz: Bildungsauftrag einer Schule durch…

Schulrechtsfall

Ein Lehrer wird wegen islamfeindlicher Posts im Internet von der Schulbehörde sanktioniert. Erfahren Sie, wie das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall bewertet hat und welche Auswirkungen solche Äußerungen auf die dienstlichen Verpflichtungen von Lehrkräften haben können. Münster/Berlin (DAA). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 7. Februar 2024 (AZ: 6 B 1209/23) eine Entscheidung der Schulbehörde bekräftigt und die Beschwerde eines Lehrers dagegen zurückgewiesen. Die Behörde hatte dem Lehrer nach mehreren islamkritischen und fremdenfeindlichen Postings ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte auferlegt. Diese Entscheidung, die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" bespricht, verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten im Kontext ihrer dienstlichen Verpflichtungen. Das OVG Münster hat entschieden, dass der Lehrer durch seine außerdienstlichen Äußerungen gegen die Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen hat. Diese Verstöße rechtfertigten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Wohlverhaltenspflicht, wenn sie das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung des Lehrers untergraben, so das Gericht. Islamfeindliche Äußerungen eines Lehrers im Internet Der Lehrer einer Gesamtschule hatte im Internet mehrere Artikel veröffentlicht, die islamkritische und fremdenfeindliche Inhalte enthielten und die Corona-Maßnahmen der Regierung in polemischer Weise kritisierten. Diese Veröffentlichungen wurden von der Schulbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) bewertet. Die Schulbehörde verhängte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Lehrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und hätten keinen direkten Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Verletzung der Wohlverhaltenspflicht Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Lehrers nicht vollständig losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit betrachtet werden können, da er in seinen Artikeln auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug nahm. Diese Äußerungen weckten durchgreifende Zweifel daran, ob der Lehrer seinem Bildungsauftrag gerecht werden könne, insbesondere in Hinblick auf die Werte von Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl. Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Lehrer die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen verletzt habe, indem er staatliche Maßnahmen während der Corona-Pandemie in gehässiger und agitatorischer Weise kritisierte. Diese Kritik enthielt Vergleiche der Impfung mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten, was besonders problematisch sei, da Lehrkräften im Falle einer pandemischen Lage besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge zukommen. Verstoß gegen die Verfassungstreue Zusätzlich wurde die Verfassungstreue des Lehrers in Frage gestellt, da er behauptete, Demokratie und Freiheit seien bereits abgeschafft worden und Vergleiche mit den Verbrechen des Dritten Reichs zog. Solche Äußerungen untergraben das Vertrauen in eine unparteiische und gerechte Amtsführung, was für einen Lehrer, der eine Vorbildfunktion innehat, besonders schwerwiegend ist. Fazit und Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass Lehrkräfte und andere beamtete Personen bei außerdienstlichen politischen Äußerungen sorgfältig darauf achten müssen, keinen Bezug zu ihrer amtlichen Stellung herzustellen und die Pflicht zur Verfassungstreue einzuhalten. Hinweise auf die eigene Tätigkeit sollten vermieden werden, um Konflikte mit dienstlichen Pflichten zu verhindern. Diese Entscheidung zeigt auch, dass das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung von Beamtinnen und Beamten einen hohen Stellenwert hat und bei Verstößen streng geahndet werden kann. Auch bei nicht beamteten Lehrkräften dürften nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft solche Äußerungen ähnliche Konsequenzen haben, auch wenn beamtete Personen eine stärkere Treuepflicht trifft. Quelle: www.anwaltauskunft.de

  • Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Inklusion als Thema im Unterricht

Unterrichtseinheit

Diese Unterrichtseinheit zum Thema "Inklusion" führt Schülerinnen und Schüler an das Thema heran. Sie erfahren mehr darüber, welche gesellschaftlichen Bereiche betroffen sind und hinterfragen ihr eigenes Verhalten gegenüber Menschen mit Behinderung.Inklusion ist ein Begriff, der in den letzten Jahren immer wieder im öffentlichen Diskurs auftaucht, meist wenn es um das Bildungssystem in Deutschland geht. 2009 hat Deutschland die UN-Behindertenkonvention ratifiziert und sich damit dazu verpflichtet, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Doch bis heute gibt es laut dem Deutschen Institut für Menschenrechte kein Gesetz, das der Konvention entspricht. Da die Vorgaben der UN-Behindertenkonvention erst nach und nach umgesetzt werden und bis zu einer tatsächlichen Inklusion noch viele Jahre vor uns liegen, ist dies ein Thema, das insbesondere junge Menschen betrifft. Hinzu kommt, dass erste Schritte zur Inklusion den Schulalltag der Lernenden direkt betreffen. In Deutschland lebt jeder achte Mensch mit einem Handicap. Doch was bedeutet Inklusion überhaupt und welche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sind betroffen? Wie gehe ich selber mit betroffenen Menschen um und ist Inklusion im Sinne der UN-Konvention wirklich realisierbar? Diesen und ähnlichen Fragen gehen die Schülerinnen und Schüler in dieser Unterrichtseinheit nach.Die Unterrichtseinheit ist so angelegt, dass die Schülerinnen und Schüler sich das Thema weitgehend selbstständig erarbeiten. Mithilfe eines Filmbeitrages beantworten sie wichtige Fragen rund um das Thema Inklusion. Sie hinterfragen ihr eigenes Verhalten und fragen kritisch, ob eine vollständige Inklusion im Sinne der UN-Behindertenkonvention überhaupt möglich ist. Darüber hinaus prüfen sie ihre Schule auf Inklusionstauglichkeit. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen, sich kritisch mit einem gesellschaftlich relevanten Thema auseinanderzusetzen. sind gefragt, sich eine eigene Meinung zu bilden. setzen sich selbstständig mit einem komplexen Thema auseinander. prüfen ihr eigenes Umfeld hinsichtlich relevanter Fragen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen unterschiedliche Medien zur Präsentation. informieren sich selbstständig zu einem Thema im Netz. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit einem in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Thema auseinander. arbeiten in Gruppen zusammen. hinterfragen ihren eigenen Standpunkt. führen ein kleines Interview durch.

  • Pädagogik
  • Berufliche Bildung, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern:…

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Terminologie, den rechtlichen Rahmen sowie die (mögliche) Umsetzung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Alle Landesschul-Gesetze sehen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Auch wenn die Terminologie sich teilweise etwas unterscheidet (so heißen die Erziehungsmaßnahmen zum Beispiel in Niedersachsen Erziehungsmittel), geht es in der Sache stets darum, den Unterricht, den Schulfrieden oder die Sicherheit von Personen vor kleineren (dann Erziehungsmaßnahmen) oder größeren (dann Ordnungsmaßnahmen) Störungen oder Gefahren zu schützen. Erziehungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind pädagogische Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler. Sie enthalten also ein "strafendes" Element, dienen aber im Wesentlichen der prospektiven Entwicklung und weniger der retrospektiven Sanktionierung. Während manche Regelungen sich auf die reine Begrifflichkeit beschränken (so das Niedersächsische Schulgesetz / NSchG in § 61 Abs. 1) und damit zum Ausdruck bringen, dass unter Erziehungsmaßnahme letztlich alles zu fassen ist, was nicht zum abschließenden Kanon der Ordnungsmaßnahmen gehört, zählen die Landesschul-Gesetze teilweise beispielhafte Kataloge möglicher Erziehungsmaßnahmen auf. So werden in § 49 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) benannt: Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Das Recht zur Durchsuchung von Kleidung und Taschen stellt dabei den Ausnahmefall dar; von dieser Möglichkeit sollte – wenn überhaupt – nur Gebrauch gemacht werden, wenn das jeweilige Landesrecht es explizit zulässt. Verfahrenstechnisch sind Erziehungsmaßnahmen regelmäßig sehr schlank geregelt, indem sie unmittelbar von der jeweiligen Lehrkraft festgesetzt und vollzogen werden dürfen. Zur Steigerung des pädagogischen Impacts besteht die Möglichkeit, Erziehungsmaßnahmen wahlweise auch durch eine Konferenz festlegen zu lassen (zum Beispiel § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Der rechtliche "Clou" an Erziehungsmitteln ist neben der Einfachheit der Anwendung die Tatsache, dass es sich bei ihnen regelmäßig nicht um Verwaltungs-, sondern nur um Realakte handelt (siehe dazu: " Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen "), was zur Folge hat, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mit den klassischen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klageverfahren) angegriffen werden können. Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sind das gewichtigere "Entgegenstellen" gegen schwerwiegendere Störungen beziehungsweise Gefahren. Bei ihnen handelt es sich stets um Verwaltungsakte, die durch Konferenzen beziehungsweise (wenn es etwa um schulübergreifende Überweisungen geht) teilweise auch durch die Kultusbehörden festgesetzt werden. Anders als Erziehungsmaßnahmen sind die Ordnungsmaßnahmen in den Landesschul-Gesetzen abschließend aufgezählt, sodass keine selbst erdachten weiteren Ordnungsmaßnahmen genutzt werden dürfen (solche wären dann rechtlich vielmehr als Erziehungsmaßnahmen anzusehen). Typische Ordnungsmaßnahmen sind vollständiger oder partieller Unterrichts- oder Angebotsausschluss, wobei der zeitliche Rahmen sehr stark differiert (während § 49 Abs. 4 HmbSG maximal 10 Tage zulässt, können es zum Beispiel gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG bis zu 3 Monate sein), Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule sowie Verweis von der Schule (sofern die Schulpflicht dem nicht entgegensteht). Ordnungsmaßnahmen produzieren erheblich mehr Aufwand als Erziehungsmaßnahmen, da eine Konferenzentscheidung herbeizuführen ist, inklusive Anhörung aller Beteiligten, sowie anschließend ein Bescheid mit schriftlicher Begründung gefertigt werden muss, gegen den dann die klassischen Rechtsmittel von Widerspruch und Klageverfahren sowie die Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sind. Besonderes Augenmerk ist bei den Ordnungsmaßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu: "Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule" ) zu legen, da es erfahrungsgemäß fast immer an einem Verstoß gegen diesen liegt, wenn ein Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers ausgeht. Prüfungspunkte hierbei sind: Ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um den gewünschten Zweck (Wiederherstellung des Schulfriedens et cetera) zu erreichen? Insbesondere bei den zeitigen Unterrichts- beziehungsweise Schulausschlüssen sollte dabei genau geschaut werden, welchen Maximal-Rahmen das jeweilige Landesschul-Gesetz ermöglicht und inwiefern das auslösende Ereignis seiner Schwere nach Anlass dazu gibt, diesen Rahmen mehr oder weniger weit auszuschöpfen. Zugleich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwingend mit der schwächsten Maßnahme begonnen werden müsste. Es muss vielmehr nur dafür Sorge getragen werden, dass Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Lichte dessen ist auch die Kombination verschiedener Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen, zum Beispiel ein sofortiger Unterrichtsausschluss als Eilmaßnahme und eine anschließende Umsetzung in die Parallelklasse als eigentliche Ordnungsmaßnahme; es muss "nur" insgesamt die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Arbeitsblatt: Steuerberatung gefragt: in guten und in schlechten Zeiten

Kopiervorlage

Gerade in der Corona-Krise sind Steuerberaterinnen und Steuerberater als Mittlerinnen und Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen gefragt. Welche Aufgaben übernehmen sie? Als Einstieg befassen sich die Lernenden mit den Merkmalen des Steuerberaterberufs wie Kammerzugehörigkeit und den Berufspflichten. Anschließend lernen sie die sogenannten Vorbehaltsaufgaben kennen, die den Kern des Steuerberaterberufs bilden. Danach setzen sie sich mit der betriebswirtschaftlichen Beratung auseinander, die immer stärker gefragt wird, erst recht während der Corona-Pandemie. Abschließend erörtern sie anhand einer Expertenmeinung, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen unterstützen können und dabei als Mittlerinnen und Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen handeln. Die Corona-Pandemie hat nicht nur den Lebensalltag der Menschen beeinflusst, sondern auch die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmen aus der Krise zu helfen, hat die Regierung Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Hier den Überblick zu behalten, ist eine Herausforderung. Hier stehen Steuerberaterinnen und Steuerberater ihren Mandantinnen und Mandaten zur Seite: Sie recherchieren Fördermittel, beantragen Kurzarbeitergeld, unterstützen bei Kreditanträgen. So helfen sie ihrer Mandantschaft, die Krise finanziell zu überstehen, und tragen dazu bei, die Wirtschaft zu stabilisieren. Mithilfe des Arbeitsblatts erläutern die Schülerinnen und Schüler, welche Aufgaben Steuerberaterinnen und Steuerberater für ihre Mandantschaft übernehmen und wie sie damit gleichzeitig die gesamtwirtschaftliche Entwicklung fördern. Sie erkennen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater dabei eine Mittlerrolle zwischen Staat und Steuerpflichtigen einnehmen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen die Merkmale des Steuerberaterberufs wie Kammerzugehörigkeit und Berufspflichten kennen. erfahren, welche Aufgaben nur Steuerberaterinnen und -berater und verwandte Berufe ausüben dürfen (sogenannte Vorbehaltsaufgaben). wissen, dass die betriebswirtschaftliche Beratung einen immer größeren Stellenwert einnimmt, insbesondere in der Corona-Krise. setzen sich anhand einer Expertenmeinung mit der Frage auseinander, wie Steuerberaterinnen und -berater von der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen unterstützen können. erkennen, dass Steuerberater als Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung fördern. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler recherchieren anhand einer vorgegebenen Internetquelle die Berufspflichten von Steuerberatern. erläutern, warum es die sogenannten Vorhaltsaufgaben gibt. erstellen eine Mindmap, zu welchen Themen Steuerberater betriebswirtschaftlich beraten können, insbesondere in der aktuellen Krise. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler üben sich darin, in Teamarbeit komplexe Sachverhalte auszuwerten und gemeinsam informative Übersichten zu erstellen. präsentieren ihre Arbeitsergebnisse strukturiert und verständlich dem Plenum. trainieren im Rahmen einer Diskussion aktives Zuhören und bringen eigene Argumente überzeugend ein.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Zivilgesellschaft – Garant, Motor und Korrektiv für die Demokratie

Unterrichtseinheit

Das Bildungsmaterial "Global lernen: Zivilgesellschaft" von Brot für die Welt möchte auf die große Bedeutung von Zivilgesellschaft aufmerksam machen und Jugendliche motivieren, sich selbst einzubringen und Gesellschaft aktiv mitzugestalten.Diese Ausgabe der Zeitschrift "Global Lernen" erklärt Schülerinnen und Schülern zunächst, was genau unter Zivilgesellschaft zu verstehen ist und wie sie sich von Staat und Wirtschaft abgrenzt. Es wird untersucht, welche Motivationen und Werte dem zivilgesellschaftlichen Engagement zugrunde liegen. Vor dem Hintergrund des eigenen Lebensumfelds erkunden die Schülerinnen und Schüler (ab 14 Jahre) die Akteure in der Gesellschaft und erkennen den Mehrwert zivilgesellschaftlicher Organisationen für ihr Leben. Sie lernen junge Menschen aus Paraguay, Georgien, Kambodscha und Deutschland kennen, die sich für unterschiedliche Themen engagieren und von ihren Beweggründen und Erfahrungen berichten. Die Lernenden beschäftigen sich mit verschiedenen Aktionsformen, wie Demonstrationen, Unterstützung von Geflüchteten, Klagen, Streiks, Flashmobs, Petitionen bis hin zu zivilem Ungehorsam. Sie üben ein, verschiedene Positionen auszuhalten und die Meinungsvielfalt als Chance wahrzunehmen. Gemeinsam überlegen die Schülerinnen, wie eigenes Engagement für Menschenrechte, Frieden und Klimagerechtigkeit aussehen kann und wie sie selbst ihren politischen Handabdruck für eine zukunftsfähige Welt hinterlassen können. Die Bedeutung von Zivilgesellschaft – Bürger- und Menschenrechte sichern Laut "Atlas der Zivilgesellschaft" können weltweit nur noch rund zwölf Prozent der Menschen weitgehend ungehindert ihre Meinung sagen, sich versammeln und gegen Missstände kämpfen (Daten 2021). Sie leben in offenen Gesellschaften (drei Prozent) oder beeinträchtigten (neun Prozent). 6,8 Milliarden Menschen dagegen gehören geschlossenen, unterdrückten oder beschränkten Gesellschaften an. Damit haben es knapp 88 Prozent der Menschheit mit Regierungen zu tun, die ihre Grundrechte beschneiden, sie drangsalieren, verfolgen, foltern oder sogar töten. Es braucht gerade dort eine wache und handlungsfähige Zivilgesellschaft, wo Regierende ihre Verantwortung nicht angemessen oder gar nicht wahrnehmen, wo sie Menschenrechte verletzen oder Straflosigkeit befördern, und wo Politikerinnen und Politiker Gelder veruntreuen, statt für die soziale Absicherung der Bevölkerung zu sorgen. Zivilgesellschaft als Thema in Schule und Unterricht – Fokus Demokratiebildung "Eines der obersten Ziele schulischer Bildung überhaupt ist es, junge Menschen zu befähigen, sich in der modernen Gesellschaft zu orientieren und politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Fragen und Probleme kompetent zu beurteilen. Dabei sollen sie ermuntert werden, für Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Gerechtigkeit, wirtschaftliche Sicherheit und Frieden einzutreten. Diesem übergeordneten Ziel sind grundsätzlich alle Unterrichtsfächer verpflichtet, insbesondere aber die des gesellschaftswissenschaftlichen Bereichs." (Kultusministerkonferenz) Das schülerinnen- und schüleraktivierende und multimediale Bildungsmaterial von Brot für die Welt möchte diesen schulischen Auftrag unterstützen. Zum Einsatz des Themenhefts "Global lernen: Zivilgesellschaft" Die 20 Praxisblätter aus dem Themenheft sowie die verschiedenen Begleitmaterialien eignen sich für den direkten Einsatz im Politik-, Sozialkunde-, Wirtschafts-, Religions- und Ethikunterricht sowie für den Englischunterricht in den Sekundarstufen und in der Beruflichen Bildung. Diese Schwerpunkte werden im Heft gesetzt: Was ist Zivilgesellschaft? Akteure – Zivilgesellschaft und Staat sowie Zivilgesellschaft und Markt Beispiele für zivilgesellschaftliches Engagement (für den Fremdsprachenunterricht geeignet) Themen zivilgesellschaftlichen Engagements: Bildung, Umweltschutz, Menschenrechte Aktionsformen, ziviler Ungehorsam, Exkurs Klimaklagen Zivilgesellschaft unter Druck: shrinking space Zivilgesellschaftliches Engagement aufgrund von Diskriminierung Schutzstrategien für zivilgesellschaftliche Organisationen Der politische Handabdruck Theologische Reflexion: Engagement der Kirchen Auf allen Arbeitsblättern finden Lehrkräfte Arbeitsaufträge sowie didaktisch-methodische Hinweise. Kopiervorlagen, Präsentationen für das interaktive Whiteboard, Rollen- oder Bewegungsspiele, Smartphone- und Tablet-Rallyes sowie Arbeitsblätter für den Fremdsprachenunterricht sind jeweils oben rechts auf den Materialien mit einem Icon gekennzeichnet. Kernkompetenzen des Lernbereichs Globale Entwicklung (Mittlerer Schulabschluss) Erkennen Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Rolle und Bedeutung von [staatlichen wie] nichtstaatlichen Akteuren für die Gestaltung des Globalisierungsprozesses. (Politische Bildung, 4.2) erkennen verschiedene Handlungsebenen – von lokal bis global – für die Gestaltung von Globalisierungsprozessen. (Politische Bildung, 4.3) analysieren aktuelle Konflikte zwischen den Entwicklungsdimensionen Umwelt und Ökonomie aus unterschiedlichen religiösen und philosophischen Perspektiven. (Fächergruppe Religion-Ethik, 3.1) stellen die Bedeutung des Dialogs auf verschiedenen gesellschaftlichen Handlungsebenen an Beispielen dar. (Fächergruppe Religion-Ethik, 4.4) Bewerten Die Schülerinnen und Schüler begründen Menschenrechte in ihren verschiedenen politischen Ausprägungen und reflektieren durch Bewertungsunterschiede entstehende Spannungen. (Politische Bildung, 6.2) erkennen die Auswirkungen politisch-rechtlicher Maßnahmen auf verschiedene gesellschaftliche Gruppierungen. (Politische Bildung, 7.1) Handeln Die Schülerinnen und Schüler können und sind bereit, sich auf der Grundlage politischer Urteilsbildung in unterschiedlichen gesellschaftlichen Situationen für Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu engagieren. (Politische Bildung, 11.1) begründen die eigene Solidarität mit Menschen in bestimmten Situationen sowie die eigene Mitverantwortung für die Umwelt ethisch. (Fächergruppe Religion-Ethik, 8.1) machen gut begründete Vorschläge zur Lösung von Konflikten, die durch soziokulturelle Gegensätze und widerstreitende Interessen ausgelöst werden. (Fächergruppe Religion-Ethik, 9.3) formulieren aus den eigenen ethisch/religiös begründeten Grundpositionen heraus verbindende und verbindliche Handlungsoptionen als Beitrag zu einer Humanisierung der Welt. (Fächergruppe Religion-Ethik, 10.3) stellen dar, was im Privatleben, in der eigenen Familie sowie in religiösen Gemeinschaften oder Gruppen gemeinsamer Interessen für das Ziel einer zukunftsfähigen Entwicklung getan werden kann und sollte. (Fächergruppe Religion-Ethik, 11.1)

  • Englisch / Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Arbeitsblatt: Steuerberatung gefragt: in guten und in schlechten Zeiten

Kopiervorlage

Gerade in der Corona-Krise sind Steuerberaterinnen und Steuerberater als Mittlerinnen und Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen gefragt. Welche Aufgaben übernehmen sie? Als Einstieg befassen sich die Lernenden mit den Merkmalen des Steuerberaterberufs wie Kammerzugehörigkeit und den Berufspflichten. Anschließend lernen sie die sogenannten Vorbehaltsaufgaben kennen, die den Kern des Steuerberaterberufs bilden. Danach setzen sie sich mit der betriebswirtschaftlichen Beratung auseinander, die immer stärker gefragt wird, erst recht in der Corona-Krise. Abschließend erörtern sie anhand einer Expertenmeinung, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater in der aktuellen Krise betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen unterstützen können und dabei als Mittlerinnen und Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen handeln. Die Corona-Krise beeinflusst nicht nur den Lebensalltag der Menschen, sondern auch die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen. Aufgrund der behördlichen Eindämmungsmaßnahmen sind ganze Branchen zum Stillstand gezwungen und fürchten um ihre Existenz. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmen aus der Krise zu helfen, hat die Regierung Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Hier den Überblick zu behalten, ist eine Herausforderung. In dieser Zeit stehen Steuerberaterinnen und Steuerberater ihren Mandantschaft zur Seite: Sie recherchieren Fördermittel, beantragen Kurzarbeitergeld, unterstützen bei Kreditanträgen. So helfen sie ihren Mandantinnen und Mandanten, die Krise finanziell zu überstehen, und tragen dazu bei, die Wirtschaft zu stabilisieren. Anhand des Arbeitsblatts erarbeiten die Schülerinnen und Schüler, welche Aufgaben Steuerberaterinnen und Steuerberater für ihre Mandantschaft übernehmen und wie sie damit gleichzeitig die gesamtwirtschaftliche Entwicklung fördern. Sie erkennen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater dabei eine Mittlerrolle zwischen Staat und Steuerpflichtigen einnehmen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen die Merkmale des Steuerberaterberufs wie Kammerzugehörigkeit und Berufspflichten kennen. erfahren, welche Aufgaben nur Steuerberaterinnen und Steuerberater und verwandte Berufe ausüben dürfen (sogenannte Vorbehaltsaufgaben). wissen, dass die betriebswirtschaftliche Beratung einen immer größeren Stellenwert einnimmt, insbesondere in der Corona-Krise. setzen sich anhand einer Expertenmeinung mit der Frage auseinander, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater in der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen unterstützen können. erkennen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater als Mittler zwischen Staat und Steuerpflichtigen auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung fördern. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler recherchieren anhand einer vorgegebenen Internetquelle die Berufspflichten von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. erläutern, warum es die sogenannten Vorhaltsaufgaben gibt. erstellen eine Mindmap, zu welchen Themen Steuerberaterinnen und Steuerberater betriebswirtschaftlich beraten können, insbesondere in der aktuellen Krise. diskutieren anhand einer Expertenmeinung, wie sich Steuerberaterinnen und Steuerberater am besten auf die Anforderungen der Corona-Krise einstellen können. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler üben sich darin, in Teamarbeit komplexe Sachverhalte auszuwerten und gemeinsam informative Übersichten zu erstellen. präsentieren ihre Arbeitsergebnisse strukturiert und verständlich dem Plenum. trainieren im Rahmen einer Diskussion aktives Zuhören und bringen eigene Argumente überzeugend ein.

  • Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Nähe zu Reichsbürger-Szene: Kein Ruhegehalt für pensionierte Lehrerin?

Schulrechtsfall

Lehrkräfte müssen für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen – dies gilt auch für beamtete Lehrkräfte im Ruhestand. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert seine Pension. Dies musste auch eine früher beamtete Lehrerin erfahren. Der konkrete Fall Eine ehemalige Lehrerin hatte sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt und das Gedankengut der sogenannten Reichsbürger-Bewegung verinnerlicht sowie aktiv nach außen getragen. Die ehemalige Beamtin war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin vom Land beschäftigt. Etwa zehn Jahre später äußerte sich die Ruhestandsbeamtin in zwei Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden und bekam dafür vom Land Rheinland-Pfalz eine Disziplinarklage. Die Entscheidung des Gerichts Das Ruhegehalt wurde ihr zu Recht aberkannt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 11. März 2022 (AZ: 3 A 10615/21.OVG), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de mitteilt: Die Disziplinarkammer erkannte der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt ab. Sie habe sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Es komme nicht darauf an, ob sie der sogenannten Reichsbürgerbewegung angehöre. Ihre Äußerungen seien jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet. Die ehemalige Beamtin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Sie machte unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und "kritische Demokratin" getätigt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies die Berufung zurück. Pensionierte Lehrerin – Reichsbürgerin bekommt kein Ruhegehalt In den Äußerungen kam geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck, so das Gericht. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat beziehungsweise Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Die frühere Lehrerin hatte einen ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur" bezeichnet. Für das Gericht hatte sie die Verfassungsordnung als "ungültig" abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Diese gehe auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus. Die Treuepflicht stelle einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die pensionierte Beamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen, so die Richter.

  • Fächerübergreifend

Menschenrechtsverletzungen in den Haftanstalten des MfS

Unterrichtseinheit

Diese Unterrichtseinheit verdeutlicht am Beispiel der Untersuchungshaft durch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), welch menschenunwürdigen Verhältnissen politische Häftlinge ausgesetzt waren. Dabei hatte sich die DDR mit der Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte von Helsinki (1975) zur Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet.Menschenrechtsverletzungen sind der heutigen Schülergeneration zumeist aus diktatorisch regierten Staaten bekannt. Dass es aber bis 1989 auf dem heutigen Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ebenfalls gravierende Menschenrechtsverletzungen gab und politische Häftlinge unter entwürdigenden Haftbedingungen und Folter zu leiden hatten, wissen nur die wenigsten. In der vorliegenden Unterrichtseinheit soll deutlich gemacht werden, wie groß der psychische und physische Druck auf die Inhaftierten von Seiten der Staatsmacht gewesen war. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln ein Bewusstsein dafür, die politisch formulierten Ansprüche und Ziele der ehemaligen DDR kritisch zu hinterfragen. Nostalgische Verklärung versus kritische Aufarbeitung Gut 20 Jahre nach dem Ende der DDR und der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten scheint es zwei gegensätzliche Positionen zu geben, mit denen man dem ehemaligen ostdeutschen Staat begegnet: Nostalgische Verklärung der DDR (Datschenidylle, Vollbeschäftigung etc.) oder kritische Aufarbeitung des Unrechtsstaats. Untrennbar mit dem willkürlichen Charakter der SED-Herrschaft verknüpft sind die menschenunwürdigen und erniedrigenden Haftbedingungen für politisch Inhaftierte, unter deren Nachwirkungen Betroffen teilweise bis heute zu leiden haben. Für eine kritische Aufarbeitung ist demzufolge eine Auseinandersetzung mit den menschenunwürdigen Bedingungen in der MfS-Untersuchungshaft unerlässlich. Menschenunwürdigkeit der Haftbedingungen erkennen Im Zentrum stehen die Ankunft in einer Untersuchungshaftanstalt mit erniedrigender Körperdurchsuchung, die Verhörpraktiken sowie weitere alltägliche "Zersetzungsmaßnahmen" in der Haft: Desorientierung, Isolation und permanente Überwachung. Erarbeitet werden sollen diese Zusammenhänge mit Hilfe von Zeitzeugenberichten (die in Form von Audio- oder Videobeiträgen vorliegen), aber auch mit Auszügen aus Originalmaterial der Staatssicherheit (Schulungsmaterial, Handbuch zum Haftvollzug). Um die Menschenunwürdigkeit der Haftbedingungen zumindest ansatzweise nachvollziehen und die Erfahrungen der Häftlinge erfassen zu können, befassen sich die Schülerinnen und Schüler mit Zeitzeugenberichten und führen Rollenspiele durch. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll durchgängig auf ihre Einhaltung überprüft werden. Folgen politischer Haft Mit den Haftarbeitslagern (HAL) wird ein weiterer Aspekt des Strafvollzugs in der DDR einbezogen, der oftmals außer Acht gelassen wird, die Idee der "Umerziehung" durch Haft beziehungsweise Arbeit jedoch deutlich werden lässt. Außerdem sollen die Folgen politischer Haft diskutiert und so auch die Brücke zur Gegenwart geschlagen werden. Schließlich soll auch der Frage nachgegangen werden, wie ein Mensch zum "Täter" werden konnte, um eine vorschnelle "Verurteilung" zu vermeiden. Daher sollen Gründe und Motive für die Mitarbeit bei der Staatssicherheit dargestellt und so das Funktionieren des Systems verdeutlicht werden. Didaktisch-methodische Hinweise zur Unterrichtseinheit "Menschenrechtsverletzungen in den Haftanstalten des MfS" In dieser Einheit sollen sich die Schülerinnen und Schüler intensiv mit den Menschenrechtsverletzungen in den Haftanstalten des MfS auseinandersetzen. Fachkompetenzen Die Schülerinnen und Schüler lernen die Menschenrechte gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kennen. klassifizieren die Menschenrechte als universelle, unveräußerliche und unteilbare Rechte. setzen sich mit der Leibesvisitation bei Ankunft in der Stasi-Untersuchungshaft auseinander und erkennen dies als erniedrigend und menschenunwürdig. diskutieren Menschenrechtsverletzungen, die durch die Verhörmethoden in Untersuchungshaft verursacht wurden. skizzieren einen alltäglichen Tagesablauf eines politisch Inhaftierten, erkennen Desorientierung, Isolation und Dauerüberwachung als Grundprinzipien und stellen einen Zusammenhang zu Verletzungen der Menschenrechte her. erarbeiten die Haftbedingungen in einem Haftarbeitslager. erörtern die Folgen von politischer Haft und Menschenrechtsverletzungen. ergründen Motive für eine Tätigkeit für das MfS. Medienkompetenzen Die Schülerinnen und Schüler können aus Zeitzeugenberichten Informationen entnehmen. können im Internet Informationen recherchieren und bewerten. bereiten ihre Arbeitsergebnisse visuell ansprechend und angemessen auf. bereiten eine Podiumsdiskussion vor und führen diese durch. generieren eine Webseite. nutzen ein Internetforum als Plattform zur Diskussion. Internetnutzung steht im Vordergrund Die Schülerinnen und Schüler sollen erkennen, dass die Haftbedingungen indirekt auch zur Abschreckung weiterer Oppositioneller oder Republikflüchtlinge dienten. Zwar durfte kein Häftling nach seiner Entlassung über seine Erlebnisse sprechen, aber viele kehrten eingeschüchtert oder sogar "gebrochen" aus der Haft zurück. Angehörige und Bekannte, die ehemalige Häftlinge auf diese Weise erlebten, konnten somit ebenfalls mittelbar eingeschüchtert werden. Bei der Erarbeitung der Themen kommen unterschiedliche Webseiten und Fachportale zum Einsatz. Die Nutzung des Internets steht im Vordergrund. Baustein 1: Erklärung der Menschenrechte (UN) Den Ausgangspunkt für die vorliegende Unterrichtseinheit bildet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN), die zunächst erarbeitet werden soll. Zwar können alle Bausteine auch unabhängig voneinander verwendet werden, die Einführung endet aber mit ersten Zeitzeugenberichten zu Haftbedingungen im Stasi-Untersuchungsgefängnis, so dass sich eine Fortsetzung mit dem zweiten Baustein empfiehlt. Baustein 2: Untersuchungsgefängnis und Haftarbeitslager Hier stehen die Ankunft im Untersuchungsgefängnis und die Verhörmethoden (Arbeitsblatt 2) sowie die Zersetzungsmethoden in der Untersuchungshaft im Vordergrund. Die Schülerinnen und Schüler sollten die Ergebnisse, die sie hierzu erarbeiten durch die Gestaltung einer Webseite präsentieren und jeweils die Einhaltung der Menschenrechte prüfen, die den generellen Bezugspunkt für die Unterrichtseinheit bilden. Vertiefend hierzu können die Haftarbeitslager (HAL) in der DDR als Besonderheit des Strafvollzugs behandelt werden. Baustein 3: Folgen politischer Haft In diesem Baustein setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit den Folgen politischer Haft auseinander. Da in diesem Zusammenhang auch oft eine Entschädigung der ehemaligen Häftlinge diskutiert wird, bietet es sich an, in der Klasse eine Podiumsdiskussion hierzu vorbereiten und durchführen zu lassen. Baustein 4: Analyse von Täterbiografien Durch die Betrachtung von Opfern der Menschenrechtsverletzungen in Stasi-Haft einerseits und Tätern, verkörpert durch MfS-Mitarbeiter, andererseits, wird außerdem multiperspektivisches Lernen angeregt und das Funktionieren der SED-Diktatur begreifbar gemacht. Die Schülerinnen und Schüler sollen bei den Tätern insbesondere ihre Beweggründe für eine Tätigkeit bei der Staatssicherheit erarbeiten und dadurch erkennen, dass Ideologie und Sozialisation im SED-Staat eine erhebliche Bedeutung für die Weltanschauung und das Handeln der Bürgerinnen und Bürger allgemein und der MfS-Mitarbeiter im Speziellen hatten. Bedeutung der Menschenrechte Durch eine Analyse der Darstellung im Spielfilm "Das Leben der Anderen" kann dieser Aspekt vertieft und in besonderem Maß die Perspektivität, Standortgebundenheit und damit der Konstruktionscharakter von Geschichte herausgearbeitet werden. Dabei soll keine der jeweiligen Seiten vorschnell "verunglimpft", sondern als subjektive Wahrnehmung von Geschichte erkannt werden, die es zu hinterfragen gilt. Abschließend sollten die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung der Menschenrechte und deren Schutz reflektieren und begründen, warum die Menschenrechte ihrer Meinung nach schützenswert sind. Haftbedingungen emotional nachempfinden Um bei den Lernenden einen Denkprozess auszulösen, müssen sie die Problemstellung mit ihrem eigenen Erleben in Verbindung setzen können. Daher wird eine kognitive, emotional ansprechende und handlungsorientierte Methodik gewählt und an verschiedenen Stellen der Unterrichtseinheit ein "Selbsttest" eingefügt, bei dem die Schülerinnen und Schüler für wenige Minuten den Haftbedingungen in Untersuchungsgefängnissen nachspüren sollen. So sollen sie einen "Eindruck" von der Wirkung der Zersetzungsmaßnahmen gewinnen und der Thematik schließlich auch ernsthaft begegnen (Arbeitsblatt 3: "Zersetzungsmethoden" und Arbeitsblatt 7: "Lernen vor Ort"). Auch die Podiumsdiskussion sowie die Anfertigung einer Webseite beziehungsweise Erstellung verschiedener Foreneinträge trägt diesem Gedanken Rechnung. Vielfältige Verwendungsmöglichkeiten Vorausgesetzt werden grundlegende Kenntnisse zum Aufbau und Wirken des Ministeriums für Staatssicherheit (z.B. Richtlinie über Zersetzungsmaßnahmen). Die Unterrichtseinheit bietet sich im Anschluss an die Einheit "Flucht und Inhaftierung" an oder, wenn diese nicht genutzt wird, nach Behandlung der neuen Ostpolitik ("Wandel durch Annäherung", Grundlagenvertrag) und der KSZE-Schlussakte von Helsinki von 1975, nach der die Menschenrechte und Grundfreiheiten von den Unterzeichnerstaaten geachtet werden sollten. Daher kann die Einheit im Rahmen der Themen "Der Weg zur Deutschen Einheit", "Geteilte Welt und Kalter Krieg", "Blockbildung und Weltmächte" oder "Geschichte Deutschlands nach 1945 im europäischen und internationalen Kontext", die in den Kerncurricula für den 9./10. Jahrgang der Haupt- und Realschule beziehungsweise des Gymnasiums vorgesehen sind, verwendet werden. Die Aufgaben zur Vertiefung bieten sich für leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler beziehungsweise vorwiegend für eine Bearbeitung am Gymnasium an. Besuch der Gedänkstätte Generell kann und soll ein Besuch der Gedenkstätte Lindenstraße in Potsdam den Abschluss und Höhepunkt der Unterrichtseinheit bilden, da das bisher Gelernte dort vertieft und erweitert werden kann. Die Gedenkstätte bietet einen komplexen Zugang zu den Haftbedingungen in Untersuchungshaft des MfS, da die ehemaligen Zellen, Verhörräume und so weiter direkt besichtigt werden können und somit einen authentischen Lernort darstellen. Abschließendes Gespräch Die Schülerinnen und Schüler sehen nun mit eigenen Augen die Räumlichkeiten und Einrichtungen, von denen sie bisher nur gehört haben. Zudem werden über Informationstafeln auch einige Auskünfte angeboten, die mit Hilfe des letzten Arbeitsblattes erarbeitet werden können. Unerlässlich scheint ein abschließender Gesprächskreis über die Gedanken und Empfindungen der Lernenden, der durch eine gemeinsame Form des Gedenkens an die Opfer politischer Verfolgung in der Lindenstraße ergänzt werden kann. Wernicke, Thomas Staats-Sicherheit. Ein Haus in Potsdam, Potsdam 1991. Schnell, Gabriele Das "Lindenhotel". Berichte aus dem Potsdamer Geheimdienstgefängnis, 3. erweiterte Auflage, Berlin 2009. Knabe, Hubertus (Hg.) Gefangen in Hohenschönhausen. Stasi-Häftlinge berichten, Berlin 2007. Bastian, Uwe/ Neubert, Hildigung Schamlos ausgebeutet. Das System der Haftzwangsarbeit politischer Gefangener des SED-Staates, Berlin 2003. Das Leben der Anderen Ein Film von Florian Henckel von Donnersmarck. Gesicht zur Wand Ein Film von Stefan Weinert.

  • Geschichte / Früher & Heute / Religion / Ethik
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Corona: kein Anspruch auf Homeschooling für Schülerinnen und Schüler

Schulrechtsfall

Es ist relativ egal, ob sich Deutschland in der zweiten Welle der Pandemie oder in einer "Dauerwelle" befindet, wie ein prominenter Virologe jüngst konstatierte. Entscheidend ist, welche Rechte und Pflichten die Einzelnen haben. Mit den bisherigen Maßnahmen an den Schulen soll einer abstrakten Gefahr begegnet werden. Können Schülerinnen und Schüler sich deshalb von der Pflicht, zur Schule zu gehen, befreien lassen? Oder haben sie gar einen Anspruch auf Homeschooling? Der konkrete Fall Eine Schülerin wollte nicht mehr am Präsenz-Unterricht teilnehmen, da ihr Vater zur Corona-Risikogruppe gehört. Die Richter lehnten den Wunsch des Mädchens in diesem konkreten Fall ab. Die Entscheidung des Gerichts Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenz-Unterricht teilzunehmen. Sie können sich auch dann nicht davon befreien lassen, wenn ein Haushaltsmitglied zur Coronavirus-Risikogruppe gehört. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 10. September 2020 (AZ: 6 B 4530/20). Corona: Anspruch auf Homeschooling bei abstrakter Gefahr? Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen allerdings von der Pflicht zum Schulbesuch befreit werden. Beispielsweise dann, wenn das Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine konkrete Infektionsschutz-Maßnahme an der Schule verhängt hat. Allgemeine Schutzmaßnahmen reichen nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Fälle vorliegen und Maßnahmen ergriffen worden sein. Und natürlich muss nachgewiesen werden, dass ein Haushaltsmitglied einer Risikogruppe angehört. Befreiung von Präsenz-Unterricht bei Infektionsschutz-Maßnahme möglich Eine allgemeine (nur) abstrakte Gefährdungslage reicht nicht aus. Die Schule habe für das Schuljahr 2020/2021 bereits besondere Hygiene-Regelungen aufgestellt, etwa die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, so das Gericht. In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Hannover verhandelte, gab es aber keine konkrete Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus. Das zuständige Gesundheitsamt hatte keine Neuinfektion an der Schule nachgewiesen. Wird aus der abstrakten aber eine konkrete Gefährdungslage, ermöglicht dies die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Präsenz-Unterricht. Und damit zur Teilnahme am "Homeschooling" für den Zeitraum, für den die Infektionsschutz-Maßnahme verhängt worden ist. Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringe die widerstreitenden Interessen zwischen der Schulpflicht und dem staatlichen Schutzauftrag in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich, erklärten die Richter.

  • Fächerübergreifend

Interessenvertretungen an Schulen: Personalvertretung,…

Fachartikel
1,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Interessenvertretungen an Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechten und Pflichten von Personalvertretung oder -rat, Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Allgemeines vorab Neben den Schülerinnen- und Schülervertretungen sowie Elternvertretungen gibt es an Schulen natürlich auch die nicht-schulspezifischen klassischen Interessenvertretungen, nämlich Personalvertretung , Gleichstellungsbeauftragte und Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte . Deren Rechte und Pflichten werden für den schulischen Kontext nachfolgend überblicksartig dargestellt. Personalvertretung beziehungsweise -rat Grundlage der Personalratstätigkeit ist das jeweilige Landes-Personalvertretungsgesetz (zum Beispiel NPersVG für Niedersachsen und HmbPersVG für Hamburg). Sie regeln umfassend die Zusammensetzung der Personalräte und die verschiedenen Zuständigkeiten, die von beratender Zusammenarbeit mit der Schulleitung bis hin zu Zustimmungsvorbehalten für allgemeine und individuelle personelle, organisatorische und weitere Maßnahmen reichen. Die Landes-PersVGs sehen regelmäßig vor, dass jede Schule einen Personalrat wählt. In den Flächenländern gibt es daneben teilweise Schulbezirkspersonalräte auf Ebene der regionalen Schulämter und einen Schulhauptpersonalrat beim Kultusministerium (sogenannte Schulstufenvertretungen). Die Wahlperiode der Personalräte beträgt in der Regel vier Jahre (zum Beispiel § 22 Abs. 1 NPersVG und § 19 Abs. 1 HmbPersVG). Die Wahlberechtigung (aktiv wie passiv) hängt davon ab, wie die Schulverwaltung organisiert ist, ob es also ein Schulträger-System gibt, bei dem auch Personal der Kommune an Schulen tätig (und in der Regel nicht wahlberechtigt) ist, oder ob Schulträgerschaft und -betrieb in einer Hand liegen, so dass es nur Landesbedienstete an Schulen gibt. Für abgeordnete Lehrkräfte finden sich diverse Sonderreglungen zur Frage, an welcher Schule sie für welchen Personalrat wahlberechtigt sind, außerdem gibt es für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst üblicherweise eigene Auszubildendenvertretungen . Gewählte Mitglieder der Schulpersonalräte werden (bisweilen nur auf ausdrücklichen Antrag) teilweise von ihrer Unterrichtspflicht freigestellt . Der Umfang der Freistellung ist regelmäßig an die Größe der Schule gekoppelt. Die Freistellung bezieht sich dabei nicht auf einzelne Personen, sondern auf den jeweiligen Schulpersonalrat als (in der Regel) Kollegialorgan aus mehreren Mitgliedern. Wie die Teil-Freistellung auf die Mitglieder verteilt wird, entscheidet der Schulpersonalrat selbst. Für Sitzungen des Personalrates gibt es regelmäßig die Vorgabe, dass diese nicht zu Unterrichtsausfall führen dürfen (zum Beispiel § 100 NPersVG, § 57 HmbPersVG). Allgemeiner Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen Schulpersonalrat und Schulleitung (in der Terminologie des Personalvertretungsrechts mit dem Begriff "Dienststelle" gleichzusetzen) ist die personalvertretungsrechtliche Generalklausel (zum Beispiel § 2 Abs. 1 NPersVG und § 2 Abs. 1 HmbPersVG), in der es heißt, dass Dienststelle und Personalvertretung unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge (also des TV-L beziehungsweise in Hessen des dortigen Landes-Tarifvertrages) vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten . Das von Zielkonflikten geprägte Verhältnis zwischen Aufgabenerledigung und Beschäftigteninteressen soll also möglichst einvernehmlich gestaltet werden. Auch wenn die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Schulpersonalräte verglichen mit anderen Behörden-Personalräten bedingt durch die Spezifika des Systems Schule (feste Stundenrahmen, sehr hohe Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) verhältnismäßig schwach ausgeprägt sind, ist ein permanenter Informationsfluss und eine enge Begleitung nicht nur für das Klima förderlich, sondern kann für die Schulleitung auch ein Stimmungsbarometer und eine hilfreiche Ressource an Erfahrungen, Ideen und Arbeitskraft sein. Hinsichtlich der konkreten Beteiligungsrechte der Personalräte gibt es in den Gesetzen jeweils lange Kataloge von mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten und – für den schulischen Kontext – hiervon wiederum Ausnahmen, so etwa in einem eigenen Kapitel in Niedersachsen (§§ 92 ff. NPersVG) oder in über das Gesetz verteilten Sonderregelungen wie im HmbPersVG. Um festzustellen, ob und wenn ja welche Mitbestimmungsrechte der Personalrat hat, muss daher zunächst in den ausführlichen Katalogen (zum Beispiel §§ 64 ff. NPersVG und §§ 76 ff. HmbPersVG) geschaut werden, ob die jeweilige Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt und – wenn ja – ob in Form einer bloßen Information an den Personalrat, einer sogenannten Benehmensherstellung (bei der sich die Schulleitung "nur" mit Gegenargumenten auseinandersetzen muss, diese aber auch begründet übergehen kann) oder ob es ein echtes Zustimmungserfordernis ("bestimmt mit") gibt. Ist ein Mitbestimmungstatbestand ausfindig gemacht, so muss im zweiten Schritt nach einer Ausnahme geschaut werden. Von besonderer Bedeutung im Schulalltag sind dabei die Ausnahmen , wonach Abordnungen bis zur Dauer eines Schulhalbjahres und Entscheidungen über die Gewährung von Anrechnungsstunden sowie die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit zumeist nicht der Mitbestimmung unterliegen (zum Beispiel § 101 Abs. 2 NPersVG und §§ 87 Abs. 2, § 88 Abs. 3 HmbPersVG). Liegt ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor, der Personalrat verweigert seine Zustimmung, die Schulleitung möchte aber an ihrem geplanten Vorgehen festhalten, sehen die Personalvertretungsgesetze jeweils ein sehr ausdifferenziertes Verfahren vor, dessen Details den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen würden. Im Gesetz wird man hierzu ausführlich fündig. Gleichstellungsbeauftragte Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten wird in Landes-Gleichstellungsgesetzen geregelt. Teilweise gibt es die Vorgabe, dass Gleichstellungsbeauftragte nur Frauen sein dürfen (so in Niedersachsen), teilweise ist die Funktion allen Geschlechtern eröffnet (so in Hamburg). Ob an einzelnen Schulen eine Gleichstellungsbeauftragte beziehungsweise ein Gleichstellungsbeauftragter zu berufen ist (so in Niedersachsen ab 50 Beschäftigten, in Behörden mit weniger Beschäftigten fakultativ, § 19 Abs. 1 Nds. Gleichstellungsgesetz / NGG) oder dies zentral für mehrere / alle Schulen in der Schulbehörde beziehungsweise dem Kultusministerium stattfindet (wie in Hamburg gemmäß § 18 Abs. 2 Hamburgisches Gleichstellungsgesetz / HmbGleiG), ist in den 16 Bundesländern jeweils individuell geregelt. Die Amtszeit beträgt üblicherweise vier Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragten haben stets die Aufgabe, die Einhaltung des Landes-Gleichstellungsgesetzes zu überwachen , um geschlechtsbedingte Benachteiligungen zu verhindern. Teilweise gehen die Aufgaben auch weiter. Beispiele sind die Überwachung der Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die Verhinderung sexueller Belästigungen, die Erstellung des oder die Mitwirkung bei Erstellung des Gleichstellungsplans und Vieles mehr. Daneben sind sie – ähnlich dem Personalrat – bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen, die die Gleichstellung und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie tangieren können. Die Rolle geht damit über das hinaus, was die Funktionsbezeichnung auf den ersten Blick zu vermitteln scheint. Anders als der Personalrat haben die Gleichstellungsbeauftragten allerdings nur beratende Funktion , sind etwa bei den vorgenannten Maßnahmen "zu beteiligen", "können sich äußern", "können Maßnahmen vorschlagen" und sind zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen "befugt" (zum Beispiel § 20 NGG, § 21 HmbGleiG). Ebenso wie beim Personalrat, kann eine Gleichstellungsbeauftragte beziehungsweise ein Gleichstellungsbeauftragter aber natürlich eine sehr wertvolle Ressource an Erfahrungen, Ideen und Arbeitskraft sowie ein Stimmungsbarometer für das Kollegium sein. Plant eine Schule etwa eine Teilnahme am Audit berufundfamilie , ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte prädestiniert, die Federführung zu übernehmen. Schwerbehindertenvertretung Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung sind die §§ 176 ff. des Neunten Buchs des (Bundes-) Sozialgesetzbuchs (SGB IX), welches sich mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen befasst. Eine Schwerbehindertenvertretung in Gestalt einer sogenannten Vertrauensperson samt Vertreterin beziehungsweise Vertreter ist zu wählen, wenn mindestens fünf schwerbehinderte Personen in einer Schule dauerhaft beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Wahlperiode beträgt auch hier vier Jahre (§ 177 Abs. 7 SGB IX). Sofern es an der einzelnen Schule keine Vertrauensperson gibt, sieht § 180 SGB IX, ähnlich wie dies in manchen Flächenländern im Personalvertretungsrecht geregelt ist, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vor. Aufgabe der Vertrauensperson(en) ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, neben Personalrat und Gleichstellungsbeauftragten die Interessen der Betroffenen zu vertreten und diese beratend und helfend zu unterstützen (§ 178 Abs. 1 SGB IX). Hierzu ist insbesondere die Einhaltung begünstigender Normen zu überwachen, Unterstützung bei Antragstellungen (zum Beispiel hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung oder hinsichtlich der Beschaffung von Hilfsmitteln) zu leisten und bei der Schulleitung auf die Erledigung von Beschwerden und Anregungen schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen hinzuwirken. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einzelne oder mehrere schwerbehinderte Personen betreffen zu unterrichten und vor diesbezüglichen Entscheidungen anzuhören. Die rechtliche Ausgestaltung der Rolle entspricht mithin derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten, konkrete Mitbestimmungsmöglichkeiten (inklusive Verhinderungsmöglichkeit) gibt es, anders als beim Personalrat grundsätzlich, nicht. Eine unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann aber dennoch rechtliche Auswirkungen haben: Erfolgt die Kündigung einer schwerbehinderten Person ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, so ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung
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