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Ein Datenschutz-Konzept für Schulen gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel

Der Fachartikel "Ein Datenschutzkonzept für Schulen" informiert Schulleitende und Lehrkräfte über die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Recht auf Vergessenwerden Artikel 17. Abs.1 der EU-DSGVO stellt die Schulleitungen und Verantwortlichen in der Auftragsdatenverarbeitung vor vielfältige Aufgaben, denn personenbezogene Daten sind künftig unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dabei müssen die Löschungsfristen für alle Schüler-Lehrer- und Elterndaten eingehalten werden. Das gilt für Klassenarbeiten, Notenhefte, Fotos, Zeugnisse und so weiter. die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. Sind zum Beispiel irrtümlich Fotos von Personen auf Schulfesten erstellt worden oder gab es Einwilligungen für die Unterschriften auf Klassenlisten, die die betroffene Person zurückziehen möchte, so muss die Schulleitung diesem Ansinnen Folge leisten. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (siehe oben). die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (keine Einwilligungserklärung vorlag). die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist (Verbot von Direktwerbung und so weiter). die personenbezogenen Daten eines Kindes in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft , das heißt Internetangebote wie Webshops oder Online-Spiele, erhoben wurden (ein besonders sensibler Bereich, auf den die Schulleitung zu achten hat). Voraussetzungen für die Umsetzung des Rechtes auf Vergessenwerden in der Schule Die Umsetzung des Artikels 17. Abs. 1 kann aber nur erfolgen, wenn die Schulleitung, als für den Datenschutz Verantwortliche, darüber informiert ist, welche Daten von wem zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden. Weiterhin ist entscheidend, ob von den Betroffenen (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler) Einwilligungen zur Datenverarbeitung eingefordert wurden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Schulen ein internes Verfahrensverzeichnis erarbeiten, aus dem Folgendes ersichtlich ist: der Name und die Kontaktdaten aller Verantwortlichen, deren Vertreter sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten der Zweck der Verarbeitung die Kategorien betroffener Personen und die Kategorien personenbezogener Daten die Kategorien von Empfängern , gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland und die Dokumentierung geeigneter Garantien für den Datenschutz sowie, wenn möglich, vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien Dieses Verfahrensverzeichnis dient der Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten und kann der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass auch die oder der Auftragsverarbeitende die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus Artikel 17 Abs. 1 EU-DSGVO ergeben. Für die Schulleitung stellt sich die Frage, ob alle von den Datentransfers betroffenen internen Funktionsträger und Abteilungen beteiligt wurden. Weiterhin ist auf die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung zu achten. Das sind bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten: 1. die Zweckbindung, 2. die Datensparsamkeit, 3. die Richtigkeit, 4. die Transparenz, 5. die Begrenzung der Speicherdauer, 6. die Integrität und 7. die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung. Vorschläge zur Umsetzung des Rechtes auf Vergessenwerden Lernplattformen Die Nutzung von pädagogischen Lernplattformen, wie zum Beispiel Moodle, ist in manchen Schulen das zentrale Kommunikationsmedium für die Beschäftigten, die Schulleitungen, für Schülerinnen und Schüler und auch Eltern. Hierauf werden Stunden- und Vertretungspläne, sonstige dienstliche Mitteilungen, unter Umständen Anweisungen, Unterrichtsprogramme, Arbeitsmaterialien für den Unterricht (die zum Teil durch Urheberrechte geschützt sind) und anderes veröffentlicht und gespeichert. Oft gibt es keine Löschroutinen und persönliche Daten, wie sie zum Beispiel in Vertretungsplänen erscheinen, sind noch lange einsehbar. Damit wird es zum Beispiel ermöglicht, Fehlzeiten von Kolleginnen und Kollegen, aber auch das Arbeits- und Leistungsverhalten nachzuzeichnen. Die Arbeitsschritte jedes Users können von den Administratoren, teilweise auch von Usern mit Teiladministrationsrechten, genau verfolgt werden. Die Auswahl der Administratoren und die Zugriffsrechte sind teilweise völlig willkürlich geregelt. Daher ist die strikte Trennung von pädagogischer Lernplattform und schulorganisatorischen Verwaltungsaufgaben vorzunehmen . Die Zustimmung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung muss bei allen Betroffenen schriftlich eingeholt werden. Vordrucke und Hinweisblätter für Lehrkräfte, Lernende und Erziehungsberechtigte finden sich zum Download auf den verschiedenen Landesbildungsservern der 16 Bundesländer. Personenbezogene Daten dürfen nur zeitlich begrenzt gespeichert werden und müssen nach einem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden. Log-Dateien müssen in einem entsprechend festgelegten Intervall automatisch gelöscht werden. Der Zugang von außen auf die Schul-Lernplattform sollte gegenüber fremden Usern abgeschottet werden. Der Administrator vergibt passwortgeschützte Zugangsrechte. Es sollte keine Möglichkeit der Selbsteinschreibung geben. Nur der Einsatz von Open-Source-Lernplattformen wie Moodle ermöglicht die Nutzung der Auftragsdatenverarbeitung durch kommunale Rechenzentren, die Schulen das Hosten der Lernplattformen anbieten. Hier ist Datenschutz sowie Service (Sicherungen, Beratung und so weiter) gewährleistet. Auf keinen Fall darf ein solcher Server auf einem privaten Rechner einer Lehrkraft laufen. Administratoren von Lernplattformen können unter Umständen die dortige Lehrer-Schüler-Kommunikation ohne deren Wissen einsehen. Um die Gefahr zu verringern, dass so gewonnene Daten zur Überprüfung des Lehrerverhaltens oder zur Bewertung der Lehrerleistung herangezogen werden, sollte schulintern vereinbart werden, dass Schulleitende auf Administrationsrechte in Lernplattformen verzichten. Schulhomepage Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf der Schulhomepage beziehungsweise im Internet ist nur mit (schriftlicher) Einwilligung der Betroffenen zulässig . Die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer können diese Einwilligung jederzeit zurückziehen. Bei der Veröffentlichung eines Vertretungsplans sollte nur der Ort, das Fach und der Zeitraum der Veranstaltung angegeben werden (Fotos, private Kontaktadressen et cetera) sind besonders sensible Daten . Hierzu muss vor der Veröffentlichung grundsätzlich eine (schriftliche) Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden, die jederzeit widerrufen werden kann. Eine pauschale Abfrage oder eine Zustimmung per Konferenzbeschluss sind keine wirksamen Einwilligungen. Soziale Netzwerke In den Zeiten von Smartphones mit Internet-Flatrats sind viele Schülerinnen und Schüler permanent online und kommunizieren zunehmend in sozialen Netzwerken oder Internet-Plattformen wie Instragram oder Facebook. Dementsprechend erhalten auch Lehrkräfte, die sich in sozialen Netzwerken aufhalten, öfters sogenannte Freundschaftsanfragen von Lernenden. Aufgrund der Vermischung von privater Kommunikation mit schulischen beziehungsweise dienstlichen Belangen birgt der Umgang mit sozialen Netzwerken für Lehrkräfte aus der Sicht des Datenschutzes eine Reihe von Risiken und Gefahren . Die Nutzung dieser Angebote ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Hier sollten sich die Lehrerinnen und Lehrer umfänglich informieren, um nicht das Dienstrecht des jeweiligen Bundeslandes zu verletzen. Zusammenfassung Für die Umsetzung des Artikels 17 Abs. 1 der EU-DSGVO ist die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses dringend erforderlich. Hierbei kann die Schulleitung die Beratung durch behördliche Datenschutzbeauftragte in Anspruch nehmen. Bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sind die Grundsätze der Datenverarbeitung zu beachten. Die strikte Trennung von pädagogischem und Verwaltungsnetz sollte unbedingt beachtet werden. Hierfür sollten Administratoren gewählt werden, die nicht der Schulleitung angehören.

  • Fächerübergreifend

Können Lehrkräfte Jahrbuchsfotos löschen lassen?

Schulrechtsfall

Die Schulzeit soll fotografisch dokumentiert werden. Es sollen Erinnerungsstücke für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler entstehen. Manchmal werden die Fotos jedoch nicht nur für die Klassen verwendet, sondern erscheinen auch in einem Jahrbuch der Schule. Müssen Lehrkräfte dies hinnehmen? Der konkrete Fall Passend zum Schuljahreswechsel weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 hin (AZ: 2 A 11539/19.OVG). Es klärt, ob Lehrkräfte, die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen, einen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder haben. Der Kläger ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Dies wollte der Lehrer nicht und wandte sich innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos. Allerdings ohne Erfolg, deshalb erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Publikation verletze sein Persönlichkeitsrecht, begründete er. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Zu den Fotos sei es nur gekommen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt. Die Entscheidung des Gerichts Der Mann scheiterte bereits beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Es bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Das Verwaltungsgericht sah nur geringfügige Beeinträchtigungen der Rechte des Lehrers. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese zumindest konkludent durch das Fotografieren mit beiden Lerngruppen erteilt worden. Unter konkludent verstehen Juristinnen und Juristen den Umstand, dass anhand des Verhaltens eines Menschen auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann. Demnach musste der Lehrer nicht explizit seine Einwilligung geben. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Konkludente Einwilligung durch Erstellung der Fotos Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum seine Interessen höher wiegten als die vom Verwaltungsgericht dargelegten Interessen der Öffentlichkeit. Auch habe er den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten nicht überzeugend auflösen können. Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Lehrerbewertung im Internet - Fall des Monats 08/2014

Schulrechtsfall

Wer Lehrer auf Bewertungsportalen im Internet bewertet, verletzt deren Persönlichkeitsrecht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe entschieden und betonte, dass das Urteil aber nicht auf alle Bewertungsportale zu übertragen sei (Az. VI ZR 196/08).Streitpunkt ist ein Online-Bewertungsportal, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre Lehrkräfte mit Schulnoten bewerten können. Viele Lehrerinnen und Lehrer waren nicht damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten in Verbindung mit Bewertungen im Internet veröffentlicht wurden. Dagegen klagten einige Pädagogen, da die Verwendung der auf dem Bewertungsportal verwendeten personenbezogenen Daten nicht erlaubt sei. Die Lehrkräfte waren der Meinung, dass ihrerseits eine Einwilligung nötig sei, damit die Daten genutzt werden dürfen. Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Digitale Medien als Schreibanlass: Ein Klassen-Weblog

Unterrichtseinheit

Weblogs im Grundschulunterricht: Schülerinnen und Schüler erstellen einen Weblog, in dem sie regelmäßig eigene Texte zu unterschiedlichsten Themen veröffentlichen. Was es Neues in der Klasse gibt, wie die Kinder ihre Freizeit gestalten oder wen gerade was bewegt, können Interessierte somit im Internet nachlesen.Ein Klassentagebuch zu führen, ist mit erheblichem Aufwand für die Lehrkraft verbunden, denn sie muss die von den Schülerinnen und Schülern angefertigten Texte und Zeichnungen zusammenfassen und weitergeben. Ein solches Tagebuch ist außerdem weder lange aktuell noch dynamisch, weil der Inhalt immer statisch weitergegeben wird. Virtuelle Tagebücher, so genannte Weblogs oder kurz Blogs, können hingegen jederzeit aktualisiert werden. Hinzu kommt, dass Blogs von allen Internetnutzern abgerufen werden können, so dass auch andere Interessierte oder entfernt wohnende Verwandte und Bekannte über das Leben in der Klasse oder Schule informiert werden.Computer und Internet sollten in der Schule - speziell in der Grundschule - als Werkzeuge genutzt werden, die das Unterrichtsgeschehen mit ihren Möglichkeiten bereichern. Auf keinen Fall sollten sie den Unterricht bestimmen oder die Lehrkraft ersetzen. Blogs bieten sich für den Einsatz im Unterricht der Grundschule besonders an, da sie zahlreiche Vorteile gegenüber herkömmlichen Tagebüchern oder Klassenzeitungen haben. Ein Weblog ist aktuell, interaktiv, dynamisch und lebendig: Die Leserinnen und Leser können Kommentare zu den einzelnen Beiträgen schreiben, die Autorinnen und Autoren können diese Rückmeldungen wiederum beantworten. Außerdem ist der Blog 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche erreichbar, so dass die Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schulzeit Beiträge verfassen können. Einbindung in den Unterricht und Auswahl des Anbieters Beim Verfassen eines Blogs ergeben sich eine Reihe von Synergieeffekten zum Fachunterricht der Grundschule. Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts Hier finden Sie Überlegungen zur Einrichtung des Blogs, Hinweise zum Datenschutz sowie eine Skizze des Unterrichtsablaufs. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler schulen ihre Ausdrucksfähigkeit beim Schreiben des Blogs. schreiben ihre Erlebnisse in der richtigen Reihenfolge und grammatikalisch korrekt auf. beachten grundlegende Regeln der Aufsatzerziehung (zum Beispiel keine Wiederholungen, Tempus einhalten). wenden einfache Rechtschreibregeln während des freien Schreibens an. erhalten Einsichten in die Funktionalität von Rechtschreibhilfen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler werden im grundlegenden Umgang mit dem Computer (Anschalten, Programm starten, Herunterfahren) geschult. kennen und nutzen die Arbeitsoberfläche des Blogs. erlangen Einsichten in Urheberschutz und Urheberrecht beim Verwenden von Bildern. erhalten Erkenntnisse über sichere und unsichere Passwörter beim Anmelden im Blog. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler helfen sich bei Problemen im Umgang mit dem Blog gegenseitig. äußern in Schreibkonferenzen ihre Meinung zu dem Geschriebenen und begründen diese. Aufsatzerziehung Das Schreiben eines Blogs lässt sich sehr gut mit dem Deutschunterricht verbinden. In einem Online-Tagebuch kann man Aufsatzerziehung für das Fach Deutsch betreiben. Die Kinder schreiben ihre Geschichten und Erlebnisse auf. Nach dem Aufschreiben kann individuell auf die einzelnen Beiträge eingegangen werden. Die Lehrerin oder der Lehrer kann vor der Veröffentlichung des Beitrags Anmerkungen im Blog an jedes Schulkind richten, so dass dieses sein Geschriebenes verbessern kann. Individuell und motivierend Durch das Aufschreiben der eigenen Geschichten wird einer Individualisierung des Unterrichts Rechnung getragen. Die Motivation der Kinder steigt, da sie sich nicht an Themen halten müssen, die von der Lehrkraft vorgegeben werden. Auch der öffentliche Zugang des Blogs wirkt auf die Schülerinnen und Schüler sehr motivierend. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass die Beiträge von einer breiten Öffentlichkeit gelesen werden können. Dadurch gewinnt ihr Beitrag an Bedeutung. Rechtschreibförderung Durch das freie Schreiben wird auch die Rechtschreibkompetenz der Schulkinder erhöht. Behandelte Regeln der Rechtschreibung können an bestimmten Wörtern aufgegriffen werden. So erhalten die Jungen und Mädchen Rechtschreibförderung "am lebenden Objekt" und wenden die gelernten Regeln später sicherer an. Medienkompetenz Die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler steigt sehr stark, da der Umgang mit Passwörtern, Urheberrechten et cetera direkt am konkreten Beispiel mit in den Unterricht einfließt. Auch der Umgang mit Computer und Internet wird durch das Arbeiten mit dem Blog geschult. Der richtige Blog-Anbieter Wenn man sich für einen Blog entscheidet, entscheidet man sich auch immer für einen Anbieter und eine Technik. Im Internet kann man mittlerweile unter vielen Blogs wählen, die kostenlos angeboten werden. Doch sollte die Lehrkraft bei der Wahl des Blogs für ihre Klasse Vorsicht walten lassen: In vielen Blogs gibt es Suchmöglichkeiten für andere Blogs, die dann oft zu nicht jugendfreien Inhalten führen. Daher sollte man sich am Besten für einen Blog entscheiden, den man selbst administrieren kann. Da bietet sich das kostenlose Wordpress an. Die Installation ist einfach, die Anleitung gut verständlich und der Blog kann weitgehend selbst administriert werden. Beispiel Wordpress: Und so geht's Man braucht technisch gesehen einen Internetanbieter, der PHP und SQL zulässt, was heute Standard ist. Nun legt man eine Datenbank im Internet an, öffnet die Datei wp-config-sample.php mit einem Texteditor und trägt die Datenbankdetails der neuen Internetdatenbank (Datenbankname, Benutzername und Kennwort) ein. Diese Datei speichert man als wp-config.php ab und lädt die Wordpress Daten per FTP ins Internet hoch. Damit ist die Installation abgeschlossen und man kann mit Wordpress im Internet arbeiten. Nach der Entscheidung für einen Blog (in meinem Fall Wordpress) beginnt das Einrichten. Es stellen sich verschiedene Fragen, die jede Lehrkraft für sich beantworten muss. Ich stelle im Folgenden meine Überlegungen dar. Sollen Besucher Kommentare hinterlassen dürfen? Im Sinne der Lebendigkeit der Seite erlaube ich den Besucherinnen und Besuchern der Seite, Kommentare zu hinterlassen. Wer darf Kommentare schreiben? Das dürfen nur Besucher der Seite, die sich auch angemeldet haben. Diese Funktion ist in Wordpress integriert. So hat man einen Überblick über die Nutzerinnen und Nutzer, die die Seite auch aktiv benutzen. Sollen Schülerinnen und Schüler direkt veröffentlichen? Zu Beginn des Projekts können die Schulkinder ihre Werke nicht selbstständig veröffentlichen, diese Funktion wird ihnen erst im Projektverlauf frei geschaltet. Da alle Schulkinder in den Blog schreiben sollen, muss für jede Schülerin und für jeden Schüler ein Nutzerkonto angelegt werden. Dabei kann man den Nutzern in Wordpress bestimmte Rollen zuweisen, sie können Leser oder Autoren sein. Da die Mädchen und Jungen schreiben sollen, wurden sie in diesem Projekt der Gruppe der Autoren zugeordnet, die nicht selbstständig ihre Werke veröffentlichen können. So hat die Lehrkraft zu Anfang des Projekts einen Überblick, welches Schulkind welchen Artikel verfasst hat. Dies ist gerade für den Beginn des Projekts wichtig. So kann jedes Kind an seinen Beiträgen arbeiten, ohne Gefahr zu laufen, dass diese sich durch einen Irrtum im Blog wiederfinden. Im weiteren Verlauf des Projektes ändere ich die Rolle der Schülerinnen und Schüler, damit diese auch selbst veröffentlichen können. Damit erhalten sie auch das Recht, Bilder selbst in ihre Beiträge einzufügen. Ganz wichtig bei allen neuen Projekten ist die Elternarbeit. Gerade bei Internet-Projekten müssen die Eltern genau darüber informiert werden, was beabsichtigt ist. Es herrscht in der Elternschaft oft eine gewisse Skepsis und Unsicherheit, die durch Meldungen in der Presse über den Missbrauch im Internet verstärkt wird. Ein Elternbrief mit Informationen zum Vorhaben kann hier Abhilfe schaffen. Da in den meisten Blogs die Namen der Autorinnen und Autoren erscheinen, ist es wichtig, eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler bei den Erziehungsberechtigten einzuholen. An diese Einwilligung ist man als Lehrkraft gebunden. Nach dem Einholen der Erklärung sollte man mehrere Gruppen von Schulkindern unterscheiden: Schülerinnen und Schüler, von denen Bilder und Namen im Blog erscheinen dürfen, Schülerinnen und Schüler, von denen Namen im Blog erscheinen dürfen und Schülerinnen und Schüler, von denen weder Namen noch Bilder erscheinen dürfen. Entsprechend der jeweiligen Erlaubnis müssen die Beiträge gestaltet werden. Dafür gibt es in Wordpress eine sehr praktische Funktion, mit der man den Vorgaben der Eltern gerecht werden kann. Die Schulkinder, die weder Namen noch Bilder im Blog angeben dürfen, können sich in ihrem Profil ein Pseudonym geben. Dieses Pseudonym erscheint dann bei der Veröffentlichung von Beiträgen als Name der Autorin oder des Autors. So kann dem Daten- und Urheberschutz sehr einfach Rechnung getragen werden. Grundlegende Computerkenntnisse sind vorteilhaft Erleichtert wird die Durchführung des Projekts durch gute Vorkenntnisse der Schülerinnen und Schüler. Die Kinder meiner Klasse sind im grundlegenden Umgang mit Computer und Internet vertraut. Sie können die Maus bedienen, URLs eingeben und sich im Internet bewegen. Daher ist in diesem Fall eine grundlegende Schulung des Computerumgangs nicht nötig, sollte aber je nach Vorkenntnissen der Schulkinder vor dem Beginn des Projekts durchgeführt werden. Wichtig: Ein sicheres Passwort In dieser Klasse war es nur nötig, den Schülerinnen und Schülern die Blogseite zu zeigen, und ihnen zu erklären, wie sie sich anmelden können. Als erstes sollen die Kinder sich ein eigenes Passwort ausdenken, das sie dann eingeben. So können sie erste Einsichten über die Notwendigkeit von sicheren Passwörtern gewinnen. Der Umgang mit dem Editor zum Schreiben der Blogbeiträge bereitete niemandem Probleme, da die Mädchen und Jungen das Arbeiten mit Word gewöhnt sind und der Online-Texteditor einfach zu bedienen ist. Textarbeit In den weiteren Stunden arbeiten die Kinder weitestgehend eigenständig an den Texten, die danach in einer Schreibkonferenz verbessert werden. Die Texte werden nach der Fertigstellung veröffentlicht und sind dann für alle frei zugänglich im Internet zu lesen. In diesen Unterrichtsphasen kann die Lehrkraft auch differenziert auf Probleme einzelner Schülerinnen und Schüler eingehen. Nach den Erfahrungen, die ich mit Bloggen in der Grundschule sammeln durfte, bin ich von dem Konzept des Online-Tagebuchs begeistert. Neben der starken Motivation, mit der die Schülerinnen und Schüler an ihren Beiträgen arbeiten, können auch sehr einfach die Lernziele der Aufsatzerziehung erreicht werden. Durch das Verbessern der Spontanschreibung der Schulkinder lassen sich die meisten Elemente der Aufsatzerziehung erarbeiten. Der Rechtschreibunterricht findet am lebenden Text statt. So werden Rechtschreibregeln angewendet und am realen Beispiel verinnerlicht. Das intuitive Arbeiten mit den Tools im Internet fällt den Kindern sehr leicht, so dass der Vorbereitungsaufwand eher als gering einzuschätzen ist. Insgesamt kann ich das Arbeiten mit Blogs für die Grundschule nur empfehlen.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

YouTube im Unterricht

Unterrichtseinheit

Über das Videoportal YouTube lassen sich Videos zu allen denkbaren Themen und Kategorien finden, anschauen, kommentieren, bewerten und hochladen. Diese Funktionen können auch den Unterricht bereichern. Welche Möglichkeiten YouTube für den Unterricht konkret bietet, zeigen einige praktische Beispiele.Das Portal YouTube gilt seit dessen Erscheinen im Jahr 2005 im Bereich Videos als Marktführer. Nach dem Stand von Mai 2013 werden auf der Plattform pro Minute über 100 Stunden Videomaterial hochgeladen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Einblick in das Videoportal und erfahren, wie man Videos anschauen, bewerten oder selbstständig hochladen kann. Daran anknüpfend werden einige Praxisbeispiele für den Unterricht vorgestellt. Hintergrundinformationen und Ideen für den Unterricht Viele Lehrkräfte scheuen sich davor, YouTube im Unterricht zu nutzen. Als Begründung wird häufig angegeben, dass neben guten Inhalten auch viele nicht geeignete Videos auf der Plattform zur Verfügung stehen. Einerseits ist es also wichtig, ein Auge darauf zu haben, welche Videos von Ihren Schülerinnen und Schülern genutzt werden und mit ihnen auch die negativen Seiten der Plattform zu besprechen. Andererseits sollten auch die großen Vorteile gesehen werden, die die Videosammlung für den Unterricht bietet. YouTube kann bei einem gewissenhaften Umgang und einer sorgfältigen Auswahl der Videos vielseitig im Unterricht genutzt werden. Neben Hintergrundinformationen werden in dieser Einheit auch zwei konkrete Beispiele für den Einsatz von YouTube im Unterricht vorgestellt. Einsatz von YouTube im Unterricht Einsatz von YouTube im Unterricht Hintergrundinformationen zum Videoportal YouTube sowie konkrete Ideen für dessen Einsatz im Unterricht sind hier für Sie zusammengestellt. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler können aus der Informationsflut, die ihnen auf YouTube begegnet, die wichtigsten Informationen heraussuchen. wissen um die Unterschiede in der Qualität der Videos und beachten diese bei ihrer Auswahl. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen, die Funktionen von YouTube anzuwenden (Videos anschauen, bewerten, aber auch selbst hochladen). können einen Kanal auf YouTube selbstständig bedienen. sind in der Lage, von schulischen Anlässen oder anderen Ereignissen Videos zu drehen. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Gruppendynamik durch das gemeinsame Erstellen und Hochladen von Videos gestärkt. unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Arbeit mit YouTube. Projekt "Learn to teach by social web" Diese Materialien wurden im Projekt " Learn to teach by social web " erarbeitet. Das Projekt gibt Lehrerinnen und Lehrern ein Curriculum an die Hand, mit dem sie sich auf die Lehre für und mit sozialen Medien vorbereiten können. Disclaimer Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben. YouTube verfügt über verschiedene Funktionen, die jeweils bestimmte Vorteile mit sich bringen: Jeder hat Zugriff auf die verschiedenen veröffentlichten Videos und kann sie sich so oft wie gewünscht anschauen. Manche Internetseiten bieten die Möglichkeit, Videos von YouTube herunterzuladen (hier muss jedoch darauf geachtet werden, dass das Herunterladen legal ist). YouTube lässt sich sehr einfach bedienen. Nach dem Aufrufen der Website kann man ganz einfach über die Suchleiste Stichwörter eingeben; das Programm liefert passende Vorschläge zu den jeweiligen Stichwörtern. In Sekundenschnelle bietet das Programm eine Liste von allen relevanten Videos (hier muss die Qualität der Videos beachtet werden, da diese sehr stark variieren kann, seien Sie daher bei der Auswahl einzelner Videos sehr vorsichtig und sorgfältig). Eigene Videos auf YouTube hochladen Um selbst Videos hochladen oder kommentieren zu können, muss man sich zunächst auf der Plattform anmelden. Die Anmeldung erfolgt über ein Google-Konto. Für jede Nutzerin und jeden Nutzer wird nach der Anmeldung ein eigener Kanal erstellt, auf dem alle hochgeladenen Videos angezeigt werden. Wenn die Lernenden ihren richtigen Namen nicht angeben möchten, können sie auch ein Pseudonym verwenden. Darüber hinaus bietet sich über den eigenen Kanal die Möglichkeit, andere Kanäle zu abonnieren. Gefällt Ihnen zum Beispiel ein Video einer anderen Nutzerin oder eines anderen Nutzers und Sie sind gespannt auf das nächste, können Sie den entsprechenden Kanal abonnieren und werden benachrichtigt, sobald die Nutzerin oder der Nutzer ein neues Video hochgeladen hat. Eine einfache Anleitung zum Erstellen eines eigenen Kanals und Hochladen eines Videos finden Sie hier . Differenzierte Auseinandersetzung Wie bereits erwähnt, ist es für den schulischen Einsatz von YouTube von Bedeutung, die negativen Seiten des Videoportals zu thematisieren und dennoch die positiven Möglichkeiten, die YouTube bietet, zu nutzen. Ein Text, der diese auf interessante Art und Weise zusammenfasst, findet sich bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen. Zwei konkrete Beispiele für den Einsatz von YouTube im Unterricht werden im folgenden Abschnitt vorgestellt. Aufgabenbeschreibung Geben Sie ein Thema vor, zum Beispiel "Kinderarmut in der BRD". Alleine für das Jahr 2014 treten hier knapp 4.000 Treffer auf. Die Lernenden sollen nun anhand der Videos ein Referat erstellen. Sie sollen dabei keine andere Quelle außer YouTube nutzen. Ziel der Aufgabe Durch diese Übung lernen die Schülerinnen und Schüler nicht nur die unterschiedlichen Qualitäten der Videos bei YouTube kennen, sondern entdecken darüber hinaus auch die Vielzahl an Informationen, die sich hinter den einzelnen Videos verbirgt. Ziel ist es, die Lernenden dazu zu befähigen, aus einer Informationsflut die wichtigsten Informationen herauszufiltern und deren Qualität zu beurteilen. Bei dieser Aufgabe lernen die Schülerinnen und Schüler nebenbei auch den sicheren Umgang mit dem Programm. Aufgabenbeschreibung Das zweite Beispiel ist zwar nicht direkt an den Unterricht gebunden, gibt den Lernenden aber die Möglichkeit, ihren Umgang mit der Plattform zu vertiefen. Sammeln Sie daher in der Schule Aufträge für Ihre Schülerinnen und Schüler. Das kann zum Beispiel eine Aufführung der Tanz-AG, das Finale eines Lesewettbewerbs oder die Verabschiedung einer Lehrkraft sein. Die Lernenden sollen diese besonderen Ereignisse filmen und über einen Schulkanal auf die Plattform YouTube hochladen. Prinzipiell sollten die Lernenden diese Aufträge jeweils in kleinen Gruppen übernehmen, sodass jeder einmal an der Reihe war. Die anderen Mitschülerinnen und Mitschüler stehen jedoch bei Fragen und Problemen zur Verfügung. Ziel der Aufgabe Diese Aufgabe trägt dazu bei, den Lernenden mehr Sicherheit im Umgang mit dem Programm zu vermitteln. Darüber hinaus können sich die Schülerinnen und Schüler darin üben, eine Videokamera (auch eine moderne Spiegelreflexkamera eignet sich hierzu) zu bedienen und einen Film zu bearbeiten. Nicht zuletzt profitiert auch die Schule von diesem Projekt, da eine interessante Video-Sammlung die Außendarstellung der Schule bereichern kann. Nicht nur Videos, sondern auch einfache Tonaufnahmen wie Podcasts , können erfolgreich im Unterricht eingesetzt werden. Zum Beispiel kann der Unterricht in Form von Podcasts über einen längeren Zeitraum aufgenommen werden. Die Schülerinnen und Schüler können die Aufnahmen zum Lernen für eine Klassenarbeit nochmals anhören oder im Fall von Krankheit den Unterricht auf diese Weise nachholen. Die Dateien können bei YouTube oder in der Dropbox für alle zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sollte jedoch auch auf den Datenschutz Rücksicht genommen und die Einwilligung der Lernenden eingeholt werden. Wie Sie Dateien in die Dropbox hochladen und wozu dies überhaupt nützlich sein kann, können Sie im Artikel Cloud-Anwendungen im Unterricht nachlesen.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Technik / Sache & Technik / Informationstechnik / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Pädagogik / Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Canva im Unterricht

Fachartikel

Dieser Fachartikel stellt das digitale Tool "Canva" für den unterrichtlichen Einsatz vor. Es werden Anwendungsszenarien für den Präsenz- und Distanz-Unterricht gegeben, um Lernmaterialien zu entwickeln, fächer- und jahrgangsübergreifenden Unterricht zu gestalten und selbstgesteuertes Lernen im Unterricht sowie kollegialen Materialaustausch zu fördern. Während der Corona-Pandemie zeigte sich der Bedarf an digitalen Tools für den Unterricht auf Distanz deutlich. Erkennbar war in diesem Zusammenhang aber auch, dass grundsätzlich ein Bedarf an Lösungen besteht, die den Unterricht an die gesellschaftlichen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts anpassen. Canva als Möglichkeit, den Unterricht zu digitalisieren Mit " Canva " existiert ein einfach anzuwendendes Tool, das ganzheitlich im Distanz- und Präsenzunterricht eingesetzt werden kann und zudem DSGVO-konform ist. Durch die Möglichkeit, mediatisiert individuelle, interaktive und kreative Ergebnisse zu gestalten, hat Canva einen motivierenden Charakter. Es fördert durch digitales Erarbeiten von Lernmaterial die Medienkompetenz und kann in verschiedene Lernplattformen beziehungsweise Learning-Management-Systeme (LMS) integriert werden. Die Funktion des virtuellen Klassenzimmers ermöglicht kollaboratives Arbeiten in Echtzeit, aber auch kooperatives Arbeiten zu individuellen Lernzeiten oder Einzelarbeit ist möglich. So kann Canva beispielsweise flexibel für Gruppenarbeiten genutzt werden. Fächer- und jahrgangsstufenübergreifender Unterrichtseinsatz Mittels Canva können diverse interaktive Lernmaterialien von Lernenden sowie Lehrenden erstellt werden. Das Tool kann dabei fächer-, methoden- und inhaltsübergreifend eingesetzt werden. Es eignet sich für den Einsatz ab der Jahrgangsstufe fünf. Technische Voraussetzungen Für die Anmeldung bei Canva ist zumindest auf Seiten der Lehrkraft eine E-Mail-Adresse oder ein Google-, Facebook- oder Apple-Account notwendig. Die Webseite wird auf Deutsch angezeigt. Für den Einsatz von Canva im Unterricht ist ein digitales Endgerät (Smartphone, Tablet, Computer) notwendig. Gebraucht wird auch ein Internetzugang und bei Bedarf ein Beamer oder ein interaktives Whiteboard. Kosten von Canva Die Anmeldung bei Canva ist in der Basisversion kostenlos. Dabei stehen über 250.000 Vorlagen, verschiedene Designtypen und Fotos sowie ein 5GB Cloudspeicher zur Verfügung. Die eigentlich kostenpflichtige Pro-Version steht Lehrkräften und Bildungseinrichtungen gratis zur Verfügung. Enthalten sind alle Features der Basisversion sowie zusätzliche Vorlagen, Designtypen, Fotos und Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem ist ein 100GB Cloudspeicher inkludiert. Canva anwenden – Lernmaterial entwickeln Sofern im Rahmen der Anmeldung angegeben, erhalten Lehrkräfte auf sie abgestimmte Vorschläge zum Erstellen von Unterrichtsmaterialien – die sogenannten Designs. Ein häufig verwendetes Design ist die Infografik. Diese kann den individuellen Ansprüchen (je nach Fach und Thema) gestalterisch und inhaltlich angepasst werden. Dafür stehen diverse Infografik-Vorlagen mit Bearbeitungsoptionen zur Verfügung. Bearbeitet werden können beispielsweise Schriftart, Schriftfarbe oder Effekte und Animationen. In die interaktive Infografik können auch eigene Grafiken oder Audiodateien eingebunden werden. Datenschutz und Sicherheit beachten Um minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Arbeit mit Canva zu ermöglichen, ist es als Lehrkraft unabdingbar, sich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Außerdem sollten Tracking Cookies deaktiviert werden, um zu vermeiden, dass das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer über das Internet aufgezeichnet und ausgewertet wird. Ergänzend sollte Canva über einen sicheren Browser anstelle einer mobilen App verwendet werden.

  • Fächerübergreifend / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Mathematik / Rechnen & Logik / Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin / Englisch / DaF / DaZ / Musik
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Datenschutz auf der Schulhomepage gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel

Das Thema "Datenschutz" spielt für Schulen nicht nur im Unterricht eine Rolle: Fast jede Schule präsentiert sich im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. Neben der Außendarstellung dient sie auch als Kommunikationsmedium, mit dem Eltern, Lernende und Lehrkräfte informiert werden. Was dabei nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung rechtlich für Schulleiter zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert.Die Schulhomepage ist das Medium, über das die Schule mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Öffentlichkeit kommuniziert. Für die Inhalte ist allein die Schulleitung verantwortlich, die diese Aufgabe delegieren kann. Im Rahmen der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) ist bei der Erstellung und Pflege einer Website einiges zu beachten: Entscheidend hierbei, ist das Impressum, das den Anforderungen der EU-DSGVO genügen muss. Was hat sich für die Erstellung der Schulhomepage nach Einführung der EU-DSGVO geändert? Nach wie vor ist ein vollständiges und korrektes Impressum laut Telemediengesetz (TMG) verpflichtend vorgeschrieben. Wer dieser Impressumspflicht nicht nachkommt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin muss das Impressum die nach DSGVO notwendige Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten enthalten. Für die rechtssichere Erstellung des Impressums ist der Schulträger verantwortlich. Neben dem Impressum ist die personenbezogene Verarbeitung von Daten bei der Erstellung von Videos und Fotografien zu beachten. Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass für die Umsetzung des Datenschutzes bezüglich der Schulhomepage allein die Schulleitung verantwortlich ist. Erläuterung der verwendeten Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis in Bezug auf den Datenschutz werden die entsprechenden Begrifflichkeiten vorab erläutert: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung (zum Beispiel eines Fotos) zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (zum Beispiel Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten. Pseudonymisierung entspricht einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Profiling meint jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, sexueller Orientierung, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Als Verantwortliche oder Verantwortlicher wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, (zum Beispiel die Schulleitung) die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet. Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, Firma oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also den Server betreibt, auf dem die Schulhomepage gehostet wird. Als "Cookies" werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu den Nutzern (beziehungsweise dem Gerät, auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, beziehungsweise "Session-Cookies" oder "transiente Cookies" werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem die Nutzer ein Onlineangebot verlassen und den Browser schließen. Der Aufbau des Impressums der Schulhomepage Im Folgenden wird der Aufbau des Impressums sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters der Datenverarbeitung im Auftrag erläutert. Folgende Punkte müssen in einem Impressum unbedingt genannt werden: Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten? Wie lauten die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten? Ein Hinweis auf Haftung für Links ist erforderlich: Die Schulhomepage enthält möglicherweise Links zu externen Webseiten, auf deren Inhalte die verantwortliche Stelle (Schulleitung) keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte auch keine Haftung übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten sollten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft worden sein. Rechtswidrige Inhalte dürfen zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar gewesen sein. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung der Schulleitung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen müssen derartige Links umgehend entfernen werden. Wie erfolgt die Nennung der Arten der verarbeiteten Daten? Bestandsdaten (Namen, Adressen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (Texteingaben, Fotografien, Videos, ...), Nutzungsdaten (besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten, ...) sowie Meta-/Kommunikationsdaten (Geräte-Informationen, IP-Adressen) müssen genannt werden. Die Nennung der Kategorien betroffener Personen (Besuchende und Nutzende) sowie die Nennung des Verarbeitungszweckes (Zurverfügungstellung der Homepage, seiner Funktionen und Inhalte, Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern, Sicherheitsmaßnahmen sowie Reichweitenmessung/Marketing) müssen erfolgen. Aufgaben der Auftragsdatenverarbeitung Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung ist die EU-DSGVO: Der Art. 13 DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Auftrag. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen des Auftragsdatenverarbeiters sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsdatenverarbeiters ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage. Sicherheitsmaßnahmen, die der Auftragsdatenverarbeiter oder die Auftragsdatenverarbeiterin gewährleisten muss: Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren müssen Verantwortliche Verfahren einrichten, die eine Wahrnehmung von Betroffenen Rechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, beziehungsweise der Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch eine entsprechende Datenschutz freundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) sichergestellt sein. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitenden und Dritten: Sofern bei der Auftragsdatenverarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen offenbart, übermittelt oder Zugriff auf die Daten ermöglicht werden sollen, sollte dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (zum Beispiel wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist) möglich sein. Sofern die Auftragsdatenverarbeiterin oder der Auftragsdatenverarbeiter Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sogenannten "Auftragsverarbeitungsvertrages" beauftragt, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO. Übermittlungen in Drittländer: Sofern Daten in einem Drittland (das heißt außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeitet werden sollen oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, beziehungsweise der Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, sollte dies nur zur Erfüllung der (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers, (Schulträger, Schulleitung), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erfolgen. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, sollten die Auftragnehmenden die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten lassen können. Das heißt die Verarbeitung würde dann zum Beispiel auf Grundlage besonderer Garantien erfolgen - wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (zum Beispiel für die USA durch das "Privacy Shield") oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte "Standardvertragsklauseln"). Rechte der betroffenen Personen: Die Schulleitung sowie die Nutzer der Homepage haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO. Die Schulleitung, bzw. die Nutzer der Homepage haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der sie betreffenden Daten, oder die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden , bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben das Recht zu verlangen, dass die sie betreffenden Daten, die sie dem Auftragnehmer bereitgestellt haben, nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung a n andere Verantwortliche zu fordern. Nutzer und Schulleitung haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Widerrufsrecht: Nutzer und Schulleitung haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen Widerspruchsrecht : Nutzer und Schulleitung können der künftigen Verarbeitung der sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen. Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung: In einem "Cookie" kann zum Beispiel der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als "permanent" oder "persistent" werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann zum Beispiel der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als "Third-Party-Cookie" werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind, spricht man von "First-Party Cookies"). Der Auftragsdatenverarbeiter sollte folgendes Angebot unterbreiten: Falls die Nutzer und die Schulleitung nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden diese gebeten, die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies könnte dann allerdings zu Funktionseinschränkungen eines Onlineangebotes (hier der Schulhomepage) führen. Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite oder die EU-Seite erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Löschung von Daten: Die auf der Schulhomepage verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen einer Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, sollten die auf der Schulhomepage gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, sollte deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Dies sollte den Nutzern mitgeteilt werden. Hosting und E-Mail-Versand: Die von den meisten Auftragsdienstleistern in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die der Auftragsdienstleister zum Zwecke des Betriebs z.B. der Homepage einsetzt. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer, bzw. dessen Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes ( Schulhomepage) auf Grundlage deren berechtigter Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung des entsprechenden Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag). Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles: Der Hostinganbieter erhebt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen ( z.B. Verhinderung eines Missbrauchs) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, der URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider. Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal sieben Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen. Zusammenfassung Abschließend lässt sich noch einmal zusammenfassend festhalten, dass im Impressum der Schulhomepage die Verantwortlichen für die verarbeiteten Daten, der oder die Datenschutzbeauftragte, die Arten der verarbeiteten Daten sowie der Zweck der Verarbeitung genannt werden müssen. Weiterhin muss über die Rechte der Nutzergruppe der Schulhomepage sowie über die Verwendung der Cookies informiert werden. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Schulhomepage und dem Auftragsverarbeiter vorliegen, in dem die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar geregelt sind.

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Videoüberwachung an Schulen: Rechtmäßigkeit nach der EU-DSGVO

Fachartikel

Dieser Fachartikel beschäftigt sich mit der sensiblen Frage, ob Videoüberwachungen, auch außerhalb der Unterrichtszeit, nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) möglich und sinnvoll sind.Leider ist es oft so: In Problembezirken wird der unbeleuchtete und unbewachte Schulhof in den Abend- und Nachtstunden als Aufenthaltsort für Trinkgelage oder andere Aktivitäten missbraucht. Es kommt zu Einbrüchen, bei denen wertvolles Schulinventar entwendet wird, oder es finden Verunzierungen von Schuleigentum durch Graffitis statt, die teuer entfernt werden müssen. In solchen Fällen stehen Schulleitung und Kollegium vor der Frage: Kann eine Videoüberwachung des Schulgeländes hier Abhilfe schaffen? Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie in allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen und so weiter grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie ist also eine rechtmäßige Überwachung nach EU-DSGVO möglich? Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach der EU-DSGVO Generell haben Behörden natürlich ein Interesse daran, dass die Schulgebäude nicht beschmutzt der anderweitig beschädigt werden. Die zuständige Behörde wird also anhand der folgenden Punkte überprüfen, ob eine Videoüberwachung notwendig ist. Sollte die Behörde kein Interesse an der Videoüberwachung des Schulgeländes zeigen, stellt sich die Frage, wer die Kosten, die Verantwortung und die Wartung für die Videoanlage übernimmt. Hier kommt vielleicht der Förderverein der Schule infrage. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung, und der damit verbundenen Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen (private Betreiber, hier vielleicht der Förderverein der Schule) ist zunächst auf die "Generalklausel" in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 littera f der EU-DSGVO hinzuweisen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig , soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der oder des Verantwortlichen (Schulleitung) oder eines Dritten erforderlich ist. sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (das vielleicht nach Schulschluss auf dem Schulhof spielt). Wahrung berechtigter Interessen Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlage betrieben wird. Ein berechtigtes Interesse an einem Betrieb der Anlage kann zum Beispiel die Wahrung des Hausrechts oder Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten sein. Diese Zwecke müssen vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage festgelegt und hinreichend bestimmt sein. Erforderlichkeit der Videoüberwachung Hierbei ist abzuwägen, ob die konkrete Videoüberwachung dafür geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen und ob eventuell alternative Maßnahmen vorzuziehen sind, die nicht oder weniger tief in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Weiterhin gilt generell für Schulen, das die Kamera nur außerhalb von Öffnungs- oder Betriebszeiten der Schule betrieben werden darf. Interessenabwägung Die Interessenabwägung ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Hierbei werden die Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), der Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), der betroffene Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Die Abstimmung dieser Fragestellungen muss mit dem dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten der Behörde erfolgen. Transparenz-Anforderungen und Hinweis-Beschilderung Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die EU DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 literra a , dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Dazu dient eine Hinweis-Beschilderung, die in Augenhöhe angebracht sein sollte, sodass die Möglichkeit besteht, den Kameras auszuweichen. Die Hinweis-Beschilderung sollte folgende Inhalte haben: Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Schulleitung) gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern der personenbezogenen Daten gegebenenfalls die Absicht der oder des Verantwortlichen, an wen die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden sollen und wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist Weiterhin stellt die oder der Verantwortliche (Schulleitung) der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende zusätzliche Informationen auf dem Hinweisschild zur Verfügung: die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens der oder des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser sowie die Existenz eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit dass, wenn der betroffene Personenkreis (Besucherinnen und Besucher der Schule) der Datenerhebung zugestimmt hat, dieser die Einwilligung jederzeit widerrufen kann das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nicht-Bereitstellung hätte nach welchen Kriterien (Algorithmen) die gesammelten Daten ausgewertet werden Zusammenfassung Bevor eine Videoanlage installiert wird, sollte diese Frage in einer Schulkonferenz erörtert und abgestimmt werden. EU-DSGVO-konform betriebene Videoüberwachungsanlagen müssen in jedem Fall den Transparenz-Anforderungen genügen und über eine entsprechende Hinweis-Beschilderung verfügen. Dafür hat die Schulleitung als Verantwortlicher Sorge zu tragen. Es ist unbedingt der Behördliche Datenschutzbeauftragte einzuschalten, der die Schulleitung berät.

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Unterrichtsmaterial "Armut in Deutschland"

Unterrichtseinheit

Diskussionen über "die neue Unterschicht" und "das abgehängte Prekariat" bestimmen die Debatten zum Thema Armut in Deutschland. Die folgenden Basistexte dienen der Bearbeitung des Themas im Unterricht. Zudem wird in einem beispielhaften Schulprojekt dargestellt, wie das Thema gewinnbringend in den Unterricht integriert werden kann.Auslöser der Debatten war die Studie "Gesellschaft im Reformprozess" der Friedrich-Ebert-Stiftung. Hierfür befragte das Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest von Februar bis April 2006 rund 3000 wahlberechtigte Deutsche zu den gesellschaftlichen Reformen. Die vorab veröffentlichten Ergebnisse sorgten für Aufsehen, denn diesen zufolge haben acht Prozent der deutschen Bevölkerung jegliches Streben nach sozialem Aufstieg aufgegeben. Bereits im Vorfeld dieser Veröffentlichung hatte der SPD-Parteivorsitzende Kurt Beck in einem Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung die Diskussion um die Armut in Deutschland neu angestoßen.Die Schülerinnen und Schüler sollen ihr Verständnis von Armut in unserer Gesellschaft kritisch reflektieren. den Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bearbeiten und Begrifflichkeiten herausarbeiten und kritisch bewerten. identifizieren, wer als arm gilt und warum. sich mit dem bundesweiten Zahlenmaterial auseinandersetzen und dieses mit der eigenen Region vergleichen. die Gründe für Armut herausarbeiten. über gesellschaftliche Verteilungen von Kapital und gesellschaftliche Gerechtigkeit diskutieren. bezüglich dieses Themas den Kontakt zu Politikern und Verbandsvertretern suchen und Diskussionen einfordern. angegebene Geldgrößen kritisch bewerten und mit dem eigenen Konsumverhalten in Beziehung stellen. das Internet als Informations- und Recherchemedium nutzen. Thema Armut in Deutschland Autor Michael Bornkessel Fach Politik, Sozialwissenschaften Zielgruppe Sek I und II, Klasse 8-12 Zeitaufwand je nach Intensität und Schwerpunktsetzung 4-8 Stunden, Schulprojekt Medien je ein Computer mit Internetzugang für 2 Schülerinnen und Schüler Begrifflichkeiten von Armut Der Begriff Armut lässt sich nicht eindeutig definieren. Er wird beispielsweise als eine Mangelversorgung mit materiellen Gütern und Dienstleistungen bezeichnet. Gründe für Armut Der Hauptgrund für Armut in Deutschland ist Arbeitslosigkeit. Weitere Risikofaktoren sind fehlende Bildungsabschlüsse, geringfügiges Einkommen und Überschuldung. Eine gerechte Gesellschaft? In Deutschland haben Kinder aus Elternhäusern mit niedrigem sozialen Status und Kinder mit Migrationshintergrund deutlich schlechtere Bildungschancen. Die hier dokumentierte Arbeit von Schülerinnen und Schülern von Bremer Schulen führt sehr lebensnah und nachvollziehbar vor Augen, was es heißt, in Armut zu leben. Im Schulprojekt wurden das soziale Miteinander und das politische Engagement der Lernenden gestärkt. Schulprojekt - Kinderarmut in Bremen Das Schulprojekt der Bremer Schulen zeigt auf, wie fächer- und schulübergreifender Unterricht dieses Thema als Projekt auf regionaler Ebene behandelt. Generell unterscheidet man zwischen "absoluter" und "relativer Armut": Absolute Armut bedroht die physische Existenz, also das Leben. Als absolut arm gelten nach Definition der Weltbank Menschen, die pro Tag weniger als einen US-Dollar zur Verfügung haben. In Wohlstandsgesellschaften wie der Bundesrepublik Deutschland ist meist von "relativer Armut" die Rede. Die "relative Armutsgrenze" bezieht sich auf statistische Durchschnittswerte, etwa das durchschnittliche Einkommen eines Landes. Armut und soziale Ausgrenzung Der 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung von 2004/2005 geht davon aus, dass Armut im Sinne von sozialer Ausgrenzung dann vorliegt, "wenn Handlungsspielräume von Personen in gravierender Weise eingeschränkt und gleichberechtigte Teilhabechancen an Aktivitäten und Lebensbedingungen der Gesellschaft ausgeschlossen sind". Eine so genannte "Armutsrisikogrenze" ist seit einiger Zeit EU-weit definiert: Im Jahr 2001 hat die Europäische Union ein Aktionsprogramm "zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung" verabschiedet. Darin war auch die Entwicklung von gemeinsamen Indikatoren zur Erfassung von Armut und Ausgrenzung vorgesehen. Armutsrisikoquote und Armutsrisikogrenze In den europäischen Ländern liegt das durchschnittliche Wohlstandsniveau wesentlich über dem physischen Existenzminimum. Daher hat man Armut "als auf einen mittleren Lebensstandard bezogene Benachteiligung" definiert. Die "Armutsrisikoquote" bezeichnet den Anteil der Personen in Haushalten, deren "bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen" weniger als 60 Prozent des Mittelwerts aller Personen beträgt. In Deutschland liegt nach Angaben des 2. Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung die so errechnete Armutsrisikogrenze bei 938 Euro. Berechnung des Nettoäquivalenzeinkommens Dieses "Nettoäquivalenzeinkommen" berechnet sich, indem zunächst sämtliche Einkommen (Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit oder Tätigkeit, aus Vermögen einschließlich des Mietwerts selbstgenutzten Wohneigentums und laufenden Sozialtransfers) zusammengerechnet werden. Dann werden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Steuern abgezogen und die verbleibende Summe durch die Anzahl der "bedarfsgewichteten" Haushaltsmitglieder geteilt. OECD-Skala Um die Einkommen international vergleichen zu können, wird auf europäischer Ebene wie auch im deutschen Armuts- und Reichtumsbericht das "Nettoäquivalenzeinkommen" nach einer Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt. Demnach ist der Gewichtungsfaktor für den Haupteinkommensbezieher 1,0. Alle übrigen Haushaltsmitglieder von 14 Jahren und älter erhalten den Gewichtungsfaktor 0,5 und Personen unter 14 Jahren den Gewichtungsfaktor 0,3. Bei einer Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren wird das Haushaltseinkommen also nicht durch vier, sondern durch 2,1 geteilt. Steigendes Armutsrisiko Bereits der 2002 veröffentlichte 1. Armuts- und Reichtumsbericht hat festgestellt, dass die Armutsrisikoquote von 1983 bis 1998 kontinuierlich angestiegen ist. Dieser Trend hat sich weiter fortgesetzt: Die Armutsrisikoquote ist von 12,1 Prozent im Jahr 1998 auf 13,5 Prozent in 2003 gewachsen. Das heißt, dass 13,5 Prozent aller Deutschen in Haushalten leben, in denen das bedarfsgewichtete Haushaltseinkommen bei weniger als 938 Euro im Monat liegt. Gleichwohl gehört Deutschland im europäischen Vergleich nach Dänemark und Schweden zu den Ländern mit der niedrigsten Armutsrisikoquote. Größtes Armutsrisiko Nach dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht ist Arbeitslosigkeit der Hauptgrund für Armut: "Für die Betroffenen bedeutet Arbeitslosigkeit akute Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung", heißt es im Bericht der Bundesregierung. Das Armutsrisiko von Arbeitslosen lag 2003 bei über 40 Prozent. Bei Haushalten, in denen wenigstens ein Mitglied vollerwerbstätig oder mindestens zwei Mitglieder teilerwerbstätig sind ("Vollerwerbshaushalte"), betrug es lediglich vier Prozent. Armut trotz Arbeit Dabei hängt das Risiko für Einkommensarmut trotz Arbeit im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Vom Umfang der Erwerbstätigkeit und vom Vorhandensein von Kindern. Teilzeithaushalte sind armutsgefährdet, während bei Vollzeithaushalten das Armutsrisiko relativ gering ist. Unter Haushalten mit Kindern sind vor allem kinderreiche Migrantenfamilien und allein Erziehende betroffen, so der 2. Armuts- und Reichtumsbericht. Ursachen und Ausmaß Eine weitere wichtige Ursache für Armut und ein erhöhtes Armutsrisiko ist die Überschuldung von Haushalten, meist ausgelöst durch Arbeitslosigkeit, ein zu niedriges Einkommen oder als Folge von Trennung und Scheidung. Ein Privathaushalt gilt dann als überschuldet, wenn das Einkommen und das Vermögen über einen längeren Zeitraum nicht ausreichen, um die fälligen Außenstände zu bezahlen. 2002 waren nach Angaben des 2. Armuts- und Reichtumsberichts rund 3,13 Millionen private Haushalte in Deutschland überschuldet, das sind rund acht Prozent aller Haushalte. Teufelskreis der Armut Überschuldete Personen und ihre Familien können nur sehr begrenzt am normalen wirtschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen. Meist geraten sie ohne professionelle Hilfe einer Schuldnerberatung in eine "Überschuldungsspirale", das heißt der Schuldenberg wird immer größer. Sobald das Girokonto gesperrt wird, sind sie vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Als Folge ist der Arbeitsplatz gefährdet beziehungsweise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wird erschwert. Dadurch wird auch die Gefahr, die Wohnung zu verlieren, immer größer. In der Schuldenfalle Auch Jugendliche können leicht in die Schuldenfalle geraten: Zwar dürfen Minderjährige ohne Einwilligung der Eltern keine Geschäfte tätigen, die zu Schulden führen könnten. Allerdings bergen so genannte Dauerschuldverhältnisse, die man etwa beim Abschluss eines Handy-Vertrages mit fester Laufzeit eingeht, bei denen die Höhe der monatlich zu zahlenden Beträge aber nicht fest steht oder nicht begrenzt ist, eine nicht zu unterschätzende Verschuldungsgefahr. Niedrige oder gar keine Schulabschlüsse Ein Schulabschluss ist eine wichtige Voraussetzung, um am Arbeitsmarkt überhaupt eine Chance zu haben: Je höher der Abschluss, desto mehr Möglichkeiten stehen den jungen Menschen offen. Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit haben, so der 2. Armuts- und Reichtumsbericht, besondere Probleme: Sie erreichen im Schnitt nur niedrigere Abschlüsse, überproportional viele verlassen die Schule sogar ohne einen Abschluss. Daraus resultiert, dass die Startchancen beim Übergang in die Berufsausbildung 2001 für nicht-deutsche Schülerinnen und Schüler deutlich schlechter waren als die der deutschen. Zunehmend betroffen: Männer, Migranten, Lernbeeinträchtigte Damit einhergehend hat sich die Zusammensetzung der Gruppe der bis 25-Jährigen ohne Berufsausbildung in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert: Im Vergleich zu den 1960er und 1970er Jahren ist es eine zunehmend sozial homogenere, stärker männlich besetzte und ethnisierte Gruppe: Überproportional und mit steigender Tendenz (circa 36 Prozent) sind hier Jugendliche und junge Erwachsene ausländischer Herkunft vertreten, so der 2. Armuts- und Reichtumsbericht. Auch viele Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen und sozialen Benachteiligungen finden keine Lehrstelle oder können eine Berufsausbildung nicht erfolgreich abschließen. So blieben 2003 in der Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen 1,36 Millionen (14,9 Prozent) ohne beruflichen Bildungsabschluss. Privatbesitz steigt an Deutschland ist ein reiches Land. Dies zeigt sich beispielsweise an dem Vermögen, das sich in privater Hand befindet. Damit bezeichnet man im engeren Sinne das verzinslichte Geldvermögen (Spar- und Bausparguthaben, Wertpapiere, Termingeld und angesammeltes Kapital bei Lebensversicherungen) und die Verkehrswerte von Immobilien abzüglich Bau- und Konsumschulden. Die Vermögen sind nach Angaben des 2. Armuts- und Reichtumsberichts in den vergangenen Jahrzehnten stetig gestiegen und haben im Jahr 2003 eine Summe von rund fünf Billionen Euro erreicht. Ungleiche Verteilung Das Privatvermögen in Deutschland ist aber sehr ungleichmäßig verteilt. Die unteren 50 Prozent der Haushalte verfügen nur über etwas weniger als vier Prozent des gesamten Nettovermögens. Die vermögensstärksten 20 Prozent besitzen dagegen rund zwei Drittel, alleine auf das oberste Zehntel entfallen knapp 47 Prozent. Dabei ist der Anteil des obersten Zehntels gegenüber 1998 um gut zwei Prozentpunkte gewachsen. West- und Ostdeutschland Insgesamt stieg das Nettovermögen im Zeitraum von 1993 bis 2003 im Durchschnitt um rund 26 Prozent. Dabei bestehen aber gravierende Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland: Während die westdeutschen Haushalte im Jahr 2003 durchschnittlich ein Immobilien- und Geldvermögen im Wert von rund 149.000 Euro besaßen, lag das durchschnittliche Vermögen der ostdeutschen Haushalte mit knapp 60.000 Euro nur bei 40 Prozent des West-Betrages. Jedoch hat sich der Abstand zwischen Ost- und Westdeutschland nach Angaben des 2. Armuts- und Reichtumsberichts von 1993 bis 2003 erheblich verringert. Keine Chancengleichheit Eine qualifizierte Ausbildung für junge Menschen sicherzustellen ist eine der wichtigsten gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie erhöht die Chancen, einen erfolgreichen Einstieg in das Berufsleben zu finden und kann den Weg zu einer selbstständigen Lebensführung öffnen. Doch nicht alle jungen Menschen haben die gleichen Chancen: Der 2. Armuts- und Reichtumsberichts kommt zu dem Schluss, dass der Zugang zu höherwertigen Schul-, Ausbildungs- und Berufsabschlüssen wie auch der Zugang zum Studium nach wie vor durch die Herkunft, den Bildungsstand und die berufliche Stellung der Eltern bestimmt wird. Leistungsrückstand bei Migrantenkinder Auch Kinder mit Migrationshintergrund haben es schwerer. Eine im Mai 2006 vorgelegte Sonderauswertung der internationalen PISA-Studie hat gezeigt, dass Kinder mit Migrationshintergrund in Deutschland so schlechte Chancen wie in kaum einem anderen Industriestaat haben: Das deutsche Bildungssystem sei nahezu unfähig, Migrantenkinder zu integrieren. Im Durchschnitt aller 17 OECD-Staaten liegen die Leistungen der 15-jährigen Migrantenkinder um 48 Punkte unter denen ihrer einheimischen Mitschüler - ein Bildungsrückstand von etwa einem Schuljahr. In Deutschland beträgt dieser Unterschied bei Migrantenkindern der zweiten Generation fast das Doppelte: 90 Punkte. Unfähiges Bildungssystem? Dass es in Deutschland besonders viele Einwanderer gibt ist laut der Studie kein unmittelbarer Grund für die deutlichen Leistungsunterschiede. So verzeichnen etwa klassische Zuwanderungsländer wie Kanada, Australien oder Neuseeland wesentlich bessere Bildungserfolge bei Migrantenkindern. Vielmehr könne vor allem eine gezielte Sprachförderung helfen. In Ländern mit klar strukturierten Förderungsprogrammen hätten Migrantenkinder einen geringeren Leistungsrückstand. Denn der Leistungsabstand zwischen Migrantenkindern und gleichaltrigen Einheimischen ist laut der Studie besonders extrem, wenn in der Ausländerfamilie nicht Deutsch gesprochen wird. Im Schuljahr 2005/2006 haben sich Klassen und Kurse von sieben Bremer Schulen zusammengeschlossen, um durch forschendes Lernen die verschiedenen Aspekte der Armut zu untersuchen. Knapp 200 Schülerinnen und Schüler sowie acht Lehrkräfte haben sich mit dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung auseinandergesetzt, die Sozialhilfestatistik in Bremen bearbeitet und die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II untersucht. Sie haben in einem Bremer Schulforum zur Kinderarmut mit Expertinnen und Experten vom Kinderschutzbund und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, von Arbeitnehmerkammer und DGB, vom Bildungssenator und der Universität Bremen diskutiert. Die Lernenden des SZ Rübenkamp konzentrierten sich auf das Thema Bildung und Armut und haben sowohl einen PISA-Experten des Bildungssenators, als auch Besucher der "Bremer Tafel" befragt. Die Schülerinnen und Schüler des SZ Walle haben sich mit verschiedenen Armutsbegriffen beschäftigt und das "Lohnabstandsgebot" untersucht. Die Lernenden der Oberstufe der Gesamtschulen haben die Bürgerschaftsdebatten zum Thema nachgelesen und sich mit folgender Frage beschäftigt: "Arbeiten und trotzdem arm?" Die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule West haben untersucht, was ihre Mitschüler unter Armut verstehen und entsprechende Fragebögen entwickelt und ausgewertet. Die Hauswirtschaftsklassen des SZ Neustadt haben versucht, eine gesunde Ernährung mit geringsten Mitteln zu sichern und entsprechende Menüpläne entwickelt. Die Schülerinnen und Schüler des SZ Alwin-Lonke-Straße haben sich mit den Regelsätzen für Kleidung bei ALG II beschäftigt und ihre Erfahrungen in einer Ausstellung umgesetzt. Die Lernenden des SZ Walliser Straße haben verschiedene Gütergruppen aus den Regelsätzen des ALG II durch Preiserhebungen daraufhin überprüft, inwieweit die Geldmittel für einen 13-Jährigen ausreichend sind, um keine Ausgrenzung zu erfahren. Diese Ergebnisse sind in der folgenden PDF-Datei dokumentiert. Die Schülerinnen und Schüler haben in zwei Diskussionsrunden öffentlich mit Bremer Politikerinnen und Politikern diskutiert. Die Nacht der Jugend war ein Anlass, auf den die beteiligten Schulen ganzjährig mit Projekten hingearbeitet haben. Sie kooperierten im Rahmen des Modellversuchs "Demokratie lernen und leben", der von der Bund-Länder-Kommission aufgelegt worden ist. Dieser soll dazu beitragen, Demokratie und Politik für Lernende besser erfahrbar werden zu lassen und mit ihrem Leben und ihren Interessen zu verknüpfen. blk-demokratie.de Auf der Seite des BLK-Programms "Demokratie lernen und leben" finden Sie eine Dokumentation des Schulprojektes aus Bremen. Recherchieren Die Schülerinnen und Schüler des Projekts haben sich zunächst ihr Vorverständnis von Armut in unserer Gesellschaft bewusst gemacht. Sie haben sich mit den gesellschaftlich herrschenden Armutsbegriffen und mit deren Operationalisierung im 2. Armutsbericht der Bundesregierung vertraut gemacht. Die Lernenden haben anhand der vorliegenden Zahlen untersucht, ob es gestattet ist, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und ALG II als arm zu bezeichnen. Anschließend haben sie Einschätzungen abgegeben und sich mit den Vorderungen der Verbandsvertreter auseinandergesetzt. Diskutieren Die Lernenden haben wiederholt ihre Arbeitsergebnisse mit den wichtigsten Politikerinnen und Politikern in Bremen diskutiert. Dabei haben sie politisch geschickt mit Bildern gearbeitet. In vielen der diskutierten Fragen waren sie dabei absolut auf Augenhöhe mit den Politikern, in vielen Fragen sogar deutlich besser informiert. Sie wurden dabei von verschiedenen Seiten teils heftig attackiert, haben aber Angriffe in den meisten Fällen souverän zurückgewiesen. Im Umgang mit den Medien lernten die Schülerinnen und Schüler einerseits selbst mit starken, bildhaften Argumenten zu operieren, andererseits das Interesse mancher Medien abzublocken, die in ihre Privatsphäre eindringen wollten. Einmischen Mit einem Brief an alle Bremer Lehrkräfte haben sie selbst die Initiative ergriffen, um für die betroffenen Kinder etwas positiv zu verändern. Sie wollten diese Diskussion nicht nur in die Kollegien der Schulen tragen, sie haben mit dem Appell vor allem versucht, über mehr Klassenfahrten ein zusätzliches Bildungsangebot für arme Kinder anzuregen. Die Schülerinnen und Schüler konnten erfahren, dass sie auch in politischen Fragen "richtig etwas bewegen können". Die am Projket beteiligten Schülerinnen und Schüler haben in den Diskussionen vor allem zwei politische Forderungen erhoben: Eine Anhebung der Hartz IV- Regelsätze für Kinder und die Erstellung eines Bremer Armuts- und Reichtumsberichtes. Sie haben dabei folgende Erfolge erzielt: Die Bürgerschaftsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat die Ausstellung der Schülerinnen und Schüler unverändert als Broschüre gedruckt und veröffentlicht. Bei der Vorstellung dieser Broschüre wurde von der Fraktionssprecherin erstmalig die Anhebung des Regelsatzes für Kinder gefordert. Die CDU- Bürgerschaftsfraktion hat in einer großen Anfrage an den Senat Fragen aufgeworfen, an denen das Schulprojekt gearbeitet hat. In der anschließenden Debatte im Landtag wurde auf die Ergebnisse des Projekts direkt Bezug genommen. Der SPD-Ortsverein im Bereich des SZ Walliser Straße hat die Schülerinnen und Schüler zu einem Vortrag ihrer Ergebnisse eingeladen und unmittelbar im Anschluss daran die Forderung nach einem Bremer Armuts- und Reichtumsbericht gestellt. Diese Forderung wurde auf dem Landesparteitag der SPD von diesem Ortsverein eingebracht und einstimmig beschlossen.

  • Politik / WiSo / SoWi / Wirtschaft
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II
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